Ra 2024/11/0044 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN.).