Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Definitionen
Art. 3Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung von Equiden
Art. 4Unionssystem für die Identifizierung von Equiden
Art. 6Informationen über Ausstellungsstellen
Art. 7Format und Inhalt der Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden
Art. 8Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden
Art. 9Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden
Art. 10Ausnahmen von der Verpflichtung, in den Abschnitten I und IV des Identifizierungsdokuments bestimmte Informationen anzugeben
Art. 11Antrag auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden
Art. 12Frist für die Identifizierung von in der Union geborenen Equiden
Art. 13Ausnahmen bezüglich der Identifizierung bestimmter wild oder halbwild lebender Equiden
Art. 15Anträge auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden
Art. 17Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden
Art. 18Elektronische Methoden zur Identitätsüberprüfung
Art. 19Gewährleistung der Einzigartigkeit des von einem Transponder angezeigten Codes
Art. 20Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument
Art. 21Zulassung alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung
Art. 22Verpflichtungen der Ausstellungsstellen und Tierhalter, die alternative Methoden zur Identitätsüberprüfung verwenden
Art. 24Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird
Art. 25Ausnahmeregelung für Verbringungen mit Smartcard
Art. 26Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Equiden“ als Haustiere gehaltene oder wildlebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen;
b) „Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder jede Räumlichkeit oder Anlage, in dem bzw. der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder gezüchtet werden, und Naturreservate, in denen Equiden frei leben;
c) „Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden (auch Einzeltier) bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen);
d) „Eigentümer“ die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind;
e) „registrierte Equiden“
f) „Zuchtbuch“ jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeden anderen Informationsträger,
g) „Zucht- und Nutzequiden“ andere Equiden als die unter den Buchstaben e und h genannten;
h) „Schlachtequiden“ Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2009/156/EG in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;
i) „zuständige Behörde“ die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2009/156/EG;
1. Equiden, die in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete leben, sind gemäß dieser Verordnung zu identifizieren.
2. Ist der Halter nicht der Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres, so handelt er gemäß dieser Verordnung im Namen oder mit Einverständnis des Eigentümers.
3. Mitgliedstaaten und Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b können verlangen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 11 oder auf Änderung der Identifizierungsdetails in einem bereits existierenden Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 vom Eigentümer vorgelegt wird.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher — wo erforderlich im Wege amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 —, dass die Equidenhalter und die Ausstellungsstellen die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen.
1. Im Sinne dieser Verordnung umfasst das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden folgende Elemente:
a) ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, das, sofern die Ausstellungsstelle oder diese Verordnung nicht anderes verfügt, Eigentum der Stelle bleibt, die es ausgestellt hat, und das Folgendes enthält:
b) eine Methode zur Überprüfung der Identität, die
c) eine Datenbank, in der gemäß Artikel 38 die Identifizierungsdetails des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, und Angaben zum Halter, der den Antrag auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gestellt hat, gespeichert werden, und die gleichzeitig dem Tier die eindeutige Lebensnummer zuteilt;
d) eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39.
2. Equiden gelten nur dann als gemäß dieser Verordnung identifiziert, wenn
a) für sie ein Identifizierungsdokument gemäß einer der folgenden Bestimmungen mitgeführt wird:
b) sie gemäß folgenden Bestimmungen identifiziert sind:
1. Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 wird von einer der folgenden Ausstellungsstellen ausgefertigt:
a) für registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung: von einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder von einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das entsprechende Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert ist und eingetragen werden kann;
b) für registrierte Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii: von der nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat;
c) für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 Buchstabe g: von
2. Die zuständige Behörde benennt Ausstellungsstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii nur, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) Es muss eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten geben, die die Ausstellungsstelle zu erfüllen hat, sowie der Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden müssen;
b) es muss nachgewiesen sein, dass die Ausstellungsstelle
c) die Ausstellungsstelle muss eng mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, um Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung zu verhindern bzw. diese erforderlichenfalls abzustellen;
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und halten diese auf dem neuesten Stand; diese Liste stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen Ausstellungsstellen und der Öffentlichkeit auf einer von der zuständigen Behörde eingerichteten Website zur Verfügung.
2. Die in Absatz 1 genannte Liste
a) enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 35, 37 Absatz 4, 38 Absatz 3 und 40 Absatz 1 erforderlich sind;
b) entspricht dem Muster in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I Buchstabe f der Entscheidung 2009/712/EG und den Anforderungen gemäß Anhang III derselben Entscheidung;
c) ist über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich und auch für Nicht-Muttersprachler nachvollziehbar gestaltet.
3. Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu den Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.
1. In der Union geborene Equiden werden ihr Leben lang anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden identifiziert, das ausgestellt wird gemäß
a) dem Muster-Identifizierungsdokument in Anhang I Teil 1;
b) den zusätzlichen Anforderungen in Anhang I Teil 2.
2. Ausstellungsstellen sorgen dafür, dass das Identifizierungsdokument genügend Seiten enthält, die Felder für das Einfügen der Informationen vorsehen, die gemäß folgenden Abschnitten des Muster-Identifizierungsdokuments in Anhang I Teil 1 erforderlich sind:
a) im Falle registrierter Equiden zumindest Abschnitte I bis IX;
b) im Falle von Zucht- und Nutzequiden zumindest Abschnitte I bis IV.
3. Ausstellungsstellen stellen sicher, dass die Reihenfolge und die Nummerierung der Abschnitte des Identifizierungsdokuments gemäß Anhang I Teil 1 unverändert bleiben und dass das Identifizierungsdokument für die Abschnitte, in denen Mehrfacheinträge vorgenommen werden sollen, eine ausreichende Anzahl von Seiten enthält.
4. Ausstellungsstellen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich.
Wenn die Verfahrensvorschriften der Ausstellungsstellen es zulassen, dass das Identifizierungsdokument dem Eigentümer als Andenken an das Tier zurückgegeben wird (unbeschadet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), sorgen die Ausstellungsstellen dafür, dass die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 35 zuvor wirksam ungültig gemacht werden, um jeglicher betrügerischen Nutzung des Dokuments selber oder der darin enthaltenen Informationen vorzubeugen.
5. Die zuständige Behörde kann zusammen mit der Tierzuchtbehörde Verwaltungsverfahren beschließen, um eine Harmonisierung des Designs der von den von ihnen beaufsichtigten Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellten Identifizierungsdokumente zu gewährleisten, sofern die allgemeinen Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 eingehalten werden.
Die Tierzuchtbehörde und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass in ihrem Gebiet die ihnen unterstehenden Ausstellungsstellen
a) Identifizierungsdokumente ausstellen, die den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;
b) über die erforderlichen Systeme verfügen, mit denen sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde überprüfen können, ob ein Identifizierungsdokument, das sie ausgestellt haben sollen,
1. Ausstellungsstellen fertigen nur Identifizierungsdokumente aus,
a) die den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;
b) deren Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist mit Angaben, die von der in Abschnitt I Teil A Nummer 11 genannten Ausstellungsstelle oder in ihrem Namen überprüft wurden;
c) deren Abschnitt IV ausgefüllt ist, wenn dies nach nationalem Recht oder den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgeschrieben ist;
d) deren Abschnitt V gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgefüllt ist.
2. Die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a identifiziert registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i nach den Bestimmungen des dort genannten Zuchtbuchs und vermerkt in Abschnitt V des Identifizierungsdokuments die Angaben aus dem Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/427/EWG und ihrem Anhang.
3. Im Einklang mit den Grundsätzen der Organisation oder der Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des registrierten Tieres führt, enthält Abschnitt V des Identifizierungsdokuments
a) die vollständigen Stammbauminformationen;
b) die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 der Entscheidung 96/78/EG;
c) falls vorhanden, die Klasse der Hauptabteilung des Zuchtbuchs, in der das registrierte Tier eingetragen ist.
1. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Ausstellungsstellen von der Verpflichtung befreien, Angaben zu den Nummern 12 bis 18 des Abzeichen-Diagramms des Identifizierungsdokuments in Anhang I Abschnitt I Teil B einzutragen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) dem Tier wurde ein Transponder gemäß Artikel 18 implantiert oder es besteht eine gleichwertige zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21;
b) ein Foto oder Ausdruck zeigt ausreichende Einzelheiten zur Darstellung des Tieres.
2. Die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen
a) auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verzichten;
b) gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokumente an die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 anpassen.
3. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registerkarte vorgelegt werden, die in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert ist und verweist auf
a) die eindeutige Lebensnummer des Tieres;
b) die Nummer des Identifizierungsdokuments, gegebenenfalls den Transponder-Code oder die zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21.
1. Halter reichen einen Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden bei der geeigneten Ausstellungsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem sich der Haltungsbetrieb des Tieres befindet, und geben die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen an.
2. Die Mitgliedstaaten legen die Fristen für die Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest, die erforderlich sind, um die Frist für die Identifizierung gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 einzuhalten.
3. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 1 der Entscheidung 96/78/EG kann der Halter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Antrag der geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorlegen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.
1. In der Union geborene Equiden werden mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert, das gemäß Artikel 9 und nicht später als 12 Monate nach der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs ausgestellt wird, es sei denn, eine solche Verbringung erfolgt gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c als Fohlen bei Fuß der Mutterstute oder gemäß Artikel 26 Absatz 2.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung von Equiden auf sechs Monate oder das Kalenderjahr der Geburt zu beschränken.
3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 jederzeit ausgestellt werden
a) auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde selbst, wenn das existierende Identifizierungsdokument nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht oder bestimmte Identifizierungsdetails in den Abschnitten I, II oder V von der Ausstellungsstelle nicht richtig eingetragen wurden oder
b) wenn Zucht- oder Nutzequiden gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in die Kategorie der registrierten Equiden hinaufgestuft werden und die entsprechenden Identifizierungsdokumente nicht entsprechend angepasst werden können oder
c) wenn ein Pferd gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in die Kategorie der registrierten Pferde hinaufgestuft oder als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii registriert wird und das entsprechende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder
d) wenn ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausgestellt wird und nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b an die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 angepasst werden kann oder
1. Abweichend von Artikel 12 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten wild oder halbwild lebt, nur dann gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 4 identifiziert werden müssen, wenn sie
a) aus diesen Populationen entfernt werden, einschließlich eines Transfers unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere, oder
b) in den Status eines Haustiers überführt werden.
2. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, melden der Kommission unter Bezug auf diesen Artikel die betroffenen Populationen und Gebiete, die sie gemäß Absatz 1 definiert haben, bevor sie von der betreffenden Ausnahmeregung Gebrauch machen.
Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie wurden ausgestellt
b) sie erfüllen alle Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2.
1. Equidenhalter beantragen innerhalb von 30 Tagen nach Abwicklung des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei der für die jeweilige Equidenkategorie zuständigen Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Ausstellung gemäß Artikel 9 eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 7 oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der von der betreffenden Ausstellungsstelle gemäß Artikel 38 dieser Verordnung eingerichteten Datenbank, wenn
a) Equiden in die Union eingeführt werden oder
b) die zuständige Behörde die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes, die mittels eines von der Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG gefassten Beschlusses erfolgt ist, in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe c der genannten Richtlinie umgewandelt hat.
2. Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, so muss die Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters
a) das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 entspricht;
b) die Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die gemäß Artikel 38 eingerichtete Datenbank eintragen.
3. Kann das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht dergestalt geändert werden, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genügt, wird es zum Zwecke der Identifizierung im Sinne dieser Verordnung als nicht gültig betrachtet, und das Tier ist durch Ausstellen eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 zu identifizieren, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht und auf dem vorgelegten Identifizierungsdokument beruht, das mindestens die im Anhang der Richtlinie 90/427/EWG aufgeführten Angaben enthalten muss.
1. Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die Ausstellungsstelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um
a) zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für das betreffende Tier ausgestellt wurde,
b) die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.
2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten
a) eine Sichtung der geeigneten Dokumentation und verfügbaren elektronischen Aufzeichnungen;
b) eine Schätzung des Alters des Tieres;
c) eine Kontrolle des Tieres gemäß Artikel 17 im Hinblick auf etwaige Zeichen oder Kennzeichen, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten.
1. Die Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger Zeichen oder Kennzeichen gemäß Artikel 16, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten, beinhalten mindestens Maßnahmen zur Ermittlung
a) etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem zumindest HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest wenn der Lesekopf im unmittelbaren Kontakt mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche steht, wo der Transponder normalerweise implantiert wird;
b) etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder oder ein früher angebrachtes Kennzeichen gemäß Artikel 21 chirurgisch entfernt oder verändert wurde;
c) etwaiger Zeichen dafür oder Hinweise darauf, dass bei dem Tier eine alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21 angewendet wurde.
2. Ergeben die nach dem entsprechend Artikel 11 Absatz 1 gestellten Antrag des Halters gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen, dass bereits früher ein Transponder implantiert wurde oder eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 angewendet wurde, was darauf hinweist, dass bereits ein früherer Identifizierungsvorgang gemäß Artikel 9 stattgefunden hat, muss die Ausstellungsstelle
a) ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 29 oder Artikel 32 — je nachdem, welche Angaben vorliegen — ausstellen;
b) die betreffenden Angaben, also die Transponder-Nummer oder die alternative Methode zur Identitätsüberprüfung, auf geeignete Weise in die Felder in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments eintragen.
3. Bestätigt sich die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels bei einem in der Union geborenen Tier, fertigt die Ausstellungsstelle ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 32 aus.
1. Die Ausstellungsstelle stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Artikel 12 ein Transponder implantiert wird.
2. Der Transponder wird unter sterilen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.
Die zuständige Behörde kann jedoch die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle am Hals des Tieres gestatten, sofern eine solche alternative Implantation
a) das Wohl des Tieres nicht beeinträchtigt;
b) die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 nicht erhöht.
3. Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Absatz 2 erforderlich sind, oder benennen die Person („qualifizierte Person“) bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.
4. Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und können verlangen, dass Equiden, die mittels alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 identifiziert sind, durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, um in ein Zuchtbuch eingetragen oder darin registriert zu werden oder um als registrierte Pferde zu Wettkampfzwecken registriert zu werden.
5. Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die zuständige Behörde können verlangen, dass Equiden, die als gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 43 Absatz 1 identifiziert gelten, zum Zweck der Identitätsüberprüfung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, wenn
a) früher implantierte und erfasste Transponder nicht mehr funktionieren;
b) das angeborene oder erworbene Kennzeichen, dass als alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 verwendet wurde, zu diesem Zweck nicht mehr geeignet ist; oder
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i genannten Normen, um sicherzustellen, dass die von den durch die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 implantierten Transpondern angezeigten Codes einzigartig sind, wenn sie Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 9 ausstellen.
2. Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften werden angewendet, ohne dass das von der Ausstellungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Identifizierungssystem beeinträchtigt wird, die die Identifizierung registrierter Equiden gemäß dieser Verordnung vorgenommen hat.
1. Nach der Implantation des Transponders gemäß Artikel 18 trägt die Ausstellungsstelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein bzw. bringt Folgendes an:
a) in Abschnitt I Teil A Nummer 5 mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes; sowie gegebenenfalls
b) in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Abzeichen-Diagramms — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Stelle, an der der Transponder dem Tier implantiert und danach abgelesen wurde;
c) in Abschnitt I Teil B Nummer 19 des Abzeichen-Diagramms die Unterschrift entweder des Tierarztes bzw. der qualifizierten Person, die durch Ausfüllen des Abschnitts I Teil A Nummer 3 und des Diagramms in Abschnitt I Teil B die Identifizierung durchgeführt und den von dem Transponder nach seiner Implantation übertragenen Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben für die Zwecke der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle wiedergibt.
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels werden für Equiden, die mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurden, welcher nicht den ISO-Normen gemäß Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.
1. Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Methoden zur Überprüfung der Identität von in der Union geborenen Equiden zulassen, einschließlich Kennzeichnungen, die den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genügen und gewährleisten, dass die Identität des im Identifizierungsdokument beschriebenen Tieres überprüft werden kann.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) die alternativen Methoden zur Überprüfung der Identität von Equiden nicht als einziges Mittel zur Überprüfung der Identität der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet identifizierten Equiden verwendet werden;
b) sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet der Verwendung durch Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bei registrierten Equiden vorbehalten sind;
c) jegliche zugelassene alternative Methode zur Identitätsüberprüfung oder Kombination dieser Methoden mindestens die gleichen Garantien bietet wie ein gemäß Artikel 18 implantierter Transponder;
d) Informationen über die bei einem einzelnen Tier verwendete alternative Methode zur Identitätsüberprüfung in einem Format erfasst werden können, das so digitalisiert und in einer gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert werden kann, dass eine elektronische Suche möglich ist.
3. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 Informationen zu den von ihnen zugelassenen alternativen Methoden zur Identitätsüberprüfung zur Verfügung.
1. Die Ausstellungsstelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, sofern nicht
a) die korrekte Anwendung der in Artikel 21 genannten zugelassenen alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung kontrolliert wurde;
b) die verwendete Methode zur Identitätsüberprüfung in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7, bzw. falls einschlägig, in Abschnitt XI des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f erfasst wurde.
2. Bei Anwendung einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. muss Wartezeiten dafür hinnehmen.
1. Die für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten Identifizierungsdokumente werden für die Equiden, für die sie ausgestellt wurden, zu jeder Zeit mitgeführt; auch, sofern nach nationalem Recht erforderlich, beim Transport des Tierkörpers zur Verarbeitung in eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage oder in eine Anlage gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2. Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument bei registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden nicht mitgeführt werden, wenn
a) sie im Stall oder auf der Weide stehen und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter vorgelegt werden kann;
b) sie zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden
c) es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;
d) sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;
e) sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder befördert werden.
1. Auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt die Ausstellungsstelle ein provisorisches Dokument aus, das zumindest die Angaben gemäß Anhang III enthält und mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der Identifizierungsdetails bei der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde befindet.
2. Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, dürfen nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Schlachthof verbracht werden.
3. Abweichend von Absatz 1 muss für Equiden, die während des dort genannten Zeitraums von 45 Tagen in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden sollen, unabhängig von deren Registrierungsstatus neben dem provisorischen Dokument gemäß Artikel 1 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt werden.
1. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern für sie eine Smartcard mitgeführt wird, welche von derselben Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgestellt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.
2. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren.
Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmen zu gewähren.
1. Für Schlachtequiden muss während der Verbringung oder Beförderung zum Schlachthof Folgendes mitgeführt werden:
a) das gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder gemäß Artikel 14 ausgestellte Identifizierungsdokument oder
b) das gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 31 gewährt wurde.
2. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Equiden zur Schlachtung zulassen, für die kein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt wurde und die direkt vom Geburtsbetrieb zum einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern
a) die Schlachtequiden weniger als 12 Monate alt sind und die Kunden auf den Milchschneidezähnen sichtbar sind;
b) eine lückenlose Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist;
c) die Schlachtequiden während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 18 oder 21 individuell gekennzeichnet sind;
d) der Sendung die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigefügt sind, die eine Bezugnahme auf die individuelle Kennzeichnung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen;
e) der Transponder oder jegliche sonstige physische Kennzeichnung, die bei den Equiden gemäß Artikel 21 angewendet wurde, gegen eine zukünftige betrügerischen Verwendung geschützt ist, insbesondere durch die Wiedereinziehung, Zerstörung oder Entsorgung vor Ort.
1. Der Equidenhalter sorgt dafür, dass folgende Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend sind:
a) Status des Tieres in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;
b) lesbarer Transponder-Code oder Kennzeichnung im Rahmen einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21;
c) Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier;
d) Angaben zum Eigentümer, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Tier gehalten wird, erforderlich ist oder von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 verlangt wird.
2. Ungeachtet dessen, welche Ausstellungsstelle das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29 oder Artikel 32 ausgestellt hat, muss der Equidenhalter dafür sorgen, dass das Identifizierungsdokument bei der für das jeweilige Tier geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, zur Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Identifizierungsdetails eingereicht wird, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach
a) Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 1 durch eine Ausstellungsstelle, die nicht im selben Mitgliedstaat liegt wie der Haltungsbetrieb;
Die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Ausstellungsstelle
a) nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails in dem Identifizierungsdokument vor;
b) trägt in Abschnitt I Teil C des Identifizierungsdokuments die erforderlichen Angaben zur Ausstellungsstelle ein, die mindestens die UELN-kompatible Nummer der Datenbank enthalten müssen, falls sie nicht selbst das ursprüngliche Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt hat;
c) ergänzt die Einträge in Abschnitt IV des Identifizierungsdokuments, wenn eine Änderung des Eigentümers gemäß nationalem Recht oder gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle erforderlich ist;
d) trägt die in dem eingereichten Identifizierungsdokument enthaltenen Identifizierungsdetails in die Datenbank ein, die sie gemäß Artikel 38 eingerichtet hat, oder ergänzt diese;
e) speist die Angaben in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein.
1. Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird von der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausstellungsstelle ausgestellt, wenn
a) das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Tieres festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21, oder
b) das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 identifiziert wurde, sofern die Deckbescheinigung vorliegt und die biologische Mutterstute oder, im Fall eines Embryotransfers, die Leihmutterstute gemäß der vorliegenden Verordnung identifiziert ist, oder
c) der zuständigen Behörde Beweise dafür vorliegen, dass bestimmte Identifizierungsdetails im existierenden Identifizierungsdokument nicht mit dem entsprechenden Tier übereinstimmen und die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a nicht angewendet werden können.
2. In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:
a) Sie implantiert dem Tier erforderlichenfalls einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine zugelassene Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;
b) sie stellt ein Duplikat des Identifizierungsdokuments aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Duplikat des Identifizierungsdokuments“); dabei verweist sie auf die eindeutige Lebensnummer, die in der Datenbank der Ausstellungsstelle erfasst ist, die
c) sie stuft das betreffende Tier in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.
Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 kann in Fällen, in denen das verlorene Original-Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 14 Buchstabe a in einem Drittland ausgestellt wurde, ein neues Identifizierungsdokument von der Ausstellungsstelle im Drittland ausgestellt werden, sofern das neue Identifizierungsdokument
a) von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 14 Buchstabe a an die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 29 Absatz 2 geschickt wird, bei der es als Duplikat gekennzeichnet und das Tier gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c eingestuft wird sowie die Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 3 in der Datenbank erfasst werden;
b) von der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, an den Halter oder, sofern nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Tier gehalten wird, ausdrücklich erforderlich, an den Eigentümer weitergeleitet wird.
1. Außer in dem in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen Fall kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 30 beschließen, den Status von Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten auszusetzen, wenn
a) der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem gemeldeten Verlust des Identifizierungsdokuments in zufriedenstellender Weise belegen kann, dass der Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch eine medizinische Behandlung beeinträchtigt wurde;
b) der Antrag auf Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/78/EG während des ersten Lebensjahres, jedoch nach Ablauf des in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten zulässigen Höchstzeitraums gestellt wird.
2. In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte des Abschnitts II Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.
1. Ein Ersatz-Identifizierungsdokument wird von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, wenn
a) das Original-Identifizierungsdokument verloren gegangen ist und
b) das Tier nicht innerhalb der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 genannten Fristen identifiziert wurde.
2. In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:
a) Sie implantiert dem Tier einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;
b) sie stellt ein Ersatz-Identifizierungsdokument aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Ersatz-Identifizierungsdokument“); dabei verweist sie auf eine neu zugeteilte eindeutige Lebensnummer, die dem Eintrag in der Datenbank zur Ausstellung des betreffenden Ersatz-Identifizierungsdokuments entspricht;
c) sie stuft das Tier in Abschnitt II Teil II des Ersatz-Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.
3. Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden unter Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.
Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, dass die Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt III dieses Dokuments ausgesetzt wird, wenn das Tier aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,
a) über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG verhängt wurde oder
b) der in einem Mitgliedstaat liegt, der nicht frei von der Afrikanischen Pferdepest ist, oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG als von dieser Seuche befallen gilt.
1. Bei der Schlachtung oder beim Tod von Equiden werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) Der Transponder wird vor späterem Missbrauch geschützt, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort;
b) das Identifizierungsdokument wird ungültig gemacht, mindestens indem alle Seiten mit einem fälschungssicheren Stempel mit dem Wort „ungültig“ versehen werden oder indem ein Loch von angemessenem Durchmesser, der nicht kleiner sein darf als bei einem Standard-Locher, durch alle Seiten gestanzt wird;
c) was die eindeutige Lebensnummer der Equiden betrifft, so wird entweder
2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt von bzw. unter der Aufsicht von
a) dem amtlichen Tierarzt
b) der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Entsorgung oder Verarbeitung eines Tierkörpers, für den das Identifizierungsdokument entsprechend den in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Rechtsvorschriften mitgeführt wurde, in
3. Wenn der Transponder von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht — wie in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels vorgeschrieben — aus dem Tierkörper entfernt und eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.
1. In allen nicht in Artikel 34 genannten Fällen des Todes oder Verlustes von Equiden gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die in Abschnitt I Teil A bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Abschnitt I Teil C angegebene Ausstellungsstelle zurück.
2. Die Ausstellungsstelle, die Informationen zum Tod bzw. Verlust eines Tieres gemäß Artikel 34 oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten hat, geht nach Artikel 28 Buchstaben d und e vor.
1. Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden.
2. Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle einrichten, die die Bescheinigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii zur Weiterleitung an die jeweiligen Ausstellungsstellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.
Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.
3. Wird eine Stelle gemäß Absatz 2 eingerichtet, werden die Einzelheiten dazu, die auch in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 eingespeist werden können, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über die Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellt.
1. Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, es wird gemäß dieser Verordnung in Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt durch
a) Unterschrift des Eigentümers nach dessen Ermessen, von der Ausstellungsstelle gebilligt, oder
b) Unterschrift des Halters und des verantwortlichen Tierarztes, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG handelt, oder
c) Eintrag der Ausstellungsstelle bei Ausstellung eines Duplikats des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 29 oder 30 oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 32.
2. Vor jeglicher Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG oder Behandlung mit einem gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie zugelassenen Arzneimittel bestimmt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG den Status des Tieres als entweder
a) zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt (Standardfall) oder
b) gemäß Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.
3. Wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Behandlung für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass das betreffende Tier vor der Behandlung unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wird, indem er
1. Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung zuvor ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die Ausstellungsstelle zumindest folgende Informationen über die Equiden in ihrer Datenbank:
a) eindeutige Lebensnummer;
b) Art;
c) Geschlecht;
d) Farbe;
e) Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
f) gegebenenfalls zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerät, das nicht der Norm ISO 11784 entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die gemäß Artikel 21 angewandte alternative Methode zur Identitätsüberprüfung;
g) Geburtsland gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
h) Datum der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments;
i) Name und Anschrift des Halters, der den Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 eingereicht bzw. gegebenenfalls das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 vorgelegt hat;
1. Die Mitgliedstaaten richten für die Zwecke dieser Verordnung eine zentrale Datenbank ein.
2. Abweichend von Absatz 1 ist eine zentrale Datenbank in denjenigen Mitgliedstaaten, die eine einzige Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, nicht erforderlich, sofern
a) die beiden Datenbanken zur Aktualisierung der Identifizierungsdetails von Equiden, deren Status in registrierte Equiden oder Zucht- oder Nutzequiden geändert wird, wirksam miteinander kommunizieren und auch mit den zentralen Datenbanken gemäß Artikel 40 zusammenarbeiten können;
b) die zuständige Behörde direkten Zugang zu diesen Datenbanken hat.
3. Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben ihrer zentralen Datenbanken auf der Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung.
1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Informationen gemäß Artikel 28 Buchstabe e und gemäß Artikel 38 Absatz 1, die sich auf Equiden beziehen, die auf seinem Hoheitsgebiet identifiziert wurden, in die zentrale Datenbank eingespeist werden oder dass die Datenbanken der Ausstellungsstellen auf seinem Hoheitsgebiet mit dieser zentralen Datenbank vernetzt sind.
2. Die Mitgliedstaaten arbeiten beim Betrieb ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen und stellen sicher, dass
a) die zentrale Datenbank gemäß Artikel 28 dieser Verordnung jede Änderung der Identifizierungsdetails gemäß Artikel 38 Absatz 1 mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde;
b) den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ein kostenfreier Zugang zu einem Minimum der in der zentralen Datenbank gespeicherten Informationen gewährt wird, so dass diese überprüfen können, ob ein Transponder-Code, eine eindeutige Lebensnummer oder eine Passnummer darin erfasst ist.
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Januar 2016 mit und melden ihr alle späteren einschlägigen Änderungen unverzüglich.
Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
1. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gelten folgende Equiden als gemäß dieser Verordnung identifiziert:
a) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern die Identifizierungsdokumente dieser Equiden
b) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 identifiziert wurden;
c) Equiden, die bis 31. Dezember 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden.
2. Equiden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Union geboren oder in die Union eingeführt wurden und die bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert sind, werden je nach den über ihre Identität verfügbaren Informationen gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung identifiziert und in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt eingestuft.
3. Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 sind Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2016 Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 gewährt und diese der Kommission entsprechend gemeldet haben, nicht verpflichtet, diese der Kommission erneut zu melden.
4. Mitgliedstaaten, die nicht über eine zentralisierte Datenbank gemäß Artikel 39 verfügen, richten eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein und gewährleisten, dass diese im Einklang mit Artikel 40 ab spätestens 30. Juni 2016 funktioniert.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 39 gilt jedoch in denjenigen Mitgliedstaaten, die bis zum 1. Januar 2016 keine funktionstüchtige zentrale Datenbank eingerichtet haben, ab dem 1. Juli 2016.
Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 hat folgenden Inhalt:
Règlement d'exécution (UE) 2015/262 de la Commission du 17 février 2015 établissant des règles conformément aux directives 90/427/CEE et 2009/156/CE du Conseil en ce qui concerne les méthodes d'identification des équidés (règlement sur le passeport équin) (JO L 59 du 3.3.2015, p. 1).
I. Le document d'identification doit comporter toutes les instructions nécessaires à son utilisation ainsi que les coordonnées de l'organisme émetteur en français, en anglais et dans une des langues officielles de l'État membre ou du pays dans lequel l'organisme émetteur a son siège.
II. Le document d'identification doit contenir les renseignements suivants:
L'équidé doit être identifié par l'organisme émetteur. Le numéro unique d'identification valable à vie doit permettre d'identifier clairement l'équidé ainsi que l'organisme émetteur du document d'identification et doit être compatible avec le système UELN (numéro universel d'identification des équidés). Dans le signalement figurant à la section I, partie A, notamment au point 3, l'utilisation d'abbréviations doit être évitée autant que possible. À la section I, partie A, point 5, un champ doit être prévu pour insérer au moins quinze chiffres du code transmis par le transpondeur.
À la section I, partie B, le signalement graphique doit être effectué à l'aide d'un stylo à bille à encre rouge pour les marques et d'un stylo à bille à encre noire pour les épis, ou à l'aide de ces mêmes couleurs s'il est effectué par voie électronique, selon les lignes directrices fournies par la Fédération équestre internationale (FEI) ou par Weatherbys.
La section I, partie C, doit servir à enregistrer toute modification des données d'identification.
Die Smartcard enthält mindestens:
Ausstellungsstelle,
eindeutige Lebensnummer,
Name,
Geschlecht,
Farbe,
(gegebenenfalls) die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes,
Foto des Tieres;
mindestens alle obligatorischen Angaben in Abschnitt I Teil A des Identifizierungsdokuments.
| Ausstellungsstelle: | PROVISORISCHES DOKUMENT(Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission) | Land: | |
| Name und Anschrift des Halters/Eigentümers: | Eindeutige Lebensnummer:☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐Strichcode der eindeutigen Lebensnummer (sofern verfügbar): | ||
| Name des Tieres: | Transponder-Code/Ohrmarke:☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ | ||
| Geschlecht: | |||
| Farbe: | Strichcode (optional)/Ohrmarke: | ||
| Geburtsdatum: | |||
| Alternative Methode zur Überprüfung der Identität (sofern vorhanden): | |||
| Tag und Ort der Ausstellung: | Name (in Großbuchstaben) sowie Amtsbezeichnung des Unterzeichners: | Unterschrift: | |
nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken
1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die
a) in der Union geboren oder
b) im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt werden.
2. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Entscheidung 96/78/EG.
j) „Tierzuchtbehörde“ die für die Durchführung der Richtlinie 90/427/EWG zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG;
k) „zeitweilige Zulassung“ den Status eines registrierten Pferdes, das aus einem Drittland stammt und gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in der Union zugelassen ist;
l) „endgültige Zulassung“ den Status von Equiden, die aus einem Drittland stammen und für einen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr in die Union eingeführt werden;
m) „Abzeichen“ jedes sichtbare oder sichtbar zu machende Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Tiers der Spezies Equidae, das entweder angeboren oder erworben ist und zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet wird;
n) „Transponder“ einen passiven (nur zur Ablesung bestimmten) Radiofrequenz-Identifizierungs-Chip, der
o) „eindeutige Lebensnummer“ einen unverwechselbaren 15-stelligen alphanumerischen Code mit Informationen über die betreffenden Equiden sowie über die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) erstmals aufgezeichnet wurden, bestehend aus
p) „Mitgliedstaat, der frei von der Afrikanischen Pferdepest ist“
q) „meldepflichtige Seuchen“ die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Seuchen;
r) „amtlicher Tierarzt“ den von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands benannten Tierarzt;
s) „Smartcard“ eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann;
t) „zuständiger Tierarzt“ den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EWG genannten Tierarzt.
3. Hat die zuständige Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme, dass eine Ausstellungsstelle Tätigkeiten durchführt, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, untersucht sie solche vermuteten Verstöße. Die Ausstellungsstelle darf so lange keine Identifizierungsdokumente ausstellen, bis die Untersuchung abgeschlossen ist und Verstöße ausgeschlossen bzw. behoben worden sind.
4. Hält eine Ausstellungsstelle gemäß Absatz 1 trotz Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 die in Anforderungen dieser Verordnung nicht ein, entzieht ihr die zuständige Behörde die Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten für Equiden.
Nach dem Entzug der Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Equiden, für die sie zuständig ist, weiterhin im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert werden und dass die Identifizierungsdokumente, die gemäß Artikel 34 zurückgegebenen werden, von der zuständigen Behörde oder einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut wurde, in Gewahrsam genommen werden.
a) gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie gemäß den Regelungen der betreffenden Ausstellungsstelle ein Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügendes Identifizierungsdokument ausstellen oder
b) das für das Pferd gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokument anerkennen und validieren oder
c) ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c ausstellen.
f) wenn das Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Untersuchung eingezogen wird.
In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird das existierende Identifizierungsdokument an die Ausstellungsstelle zurückgegeben, die es ungültig macht; die Ungültigkeit eines existierenden Identifizierungsdokuments und die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments werden in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank verzeichnet.
4. Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Ausstellung eine Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 für Equiden genehmigen, die gemäß Artikel 13 wild oder halbwild leben und die einen Transponder tragen, für die aber gemäß Artikel 13 kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern der Transponder-Code zum Zeitpunkt der Implantation in der Datenbank der für die betreffende Equidenpopulation zuständigen Behörde erfasst wurde.
c) die zuständige Behörde dies als für die Gewährleistung der Identitätsüberprüfung als erforderlich erachtet.
3. Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
3. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument gemäß Artikel 38 Absatz 1, reicht der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis ein, das Auswirkungen auf die Identifizierungsdetails hatte, und zwar
a) im Fall registrierter Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, die
b) im Fall registrierter Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, gemäß den Vorschriften der betreffenden Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Pferd ausgestellt hat, oder
c) bei der zuständigen Behörde oder einer der anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, gemäß dieser Verordnung benannten Ausstellungsstellen.
3. Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.
4. Wurde das verlorene Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, die nicht mehr besteht, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.
a) Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und
b) Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments im Einklang mit den Anweisungen in Abschnitt II Teil III ungültig macht.
4. Nachdem Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergriffen wurden, reicht der Halter des betreffenden Tieres innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments selbiges bei der Ausstellungsstelle in dem Mitgliedstaat ein, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, oder gibt die entsprechenden Informationen online in die Datenbank ein, sofern ein derartiger Zugriff auf die Datenbank möglich ist.
5. Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der zuständige Tierarzt die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments entweder
a) zusammen mit den für eine Aktualisierung der gemäß Artikel 39 eingerichteten Datenbank erforderlichen Informationen direkt der in Absatz 4 genannten Ausstellungsstelle meldet oder
b) direkt in die gemäß Artikel 39 eingerichtete zentrale Datenbank einträgt, soweit sichergestellt ist, dass die Informationen auch in die gemäß Artikel 38 von der Ausstellungsstelle gemäß Absatz 4 eingerichteten Datenbank übergehen.
6. Wenn Equiden nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden sollen, vermerkt der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen oder mit zusätzlichem klinischem Nutzen verbundenen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält.
Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.
k) Name des Tieres (und zwar Geburtsname sowie, falls einschlägig, Handelsname) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
l) zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt;
m) Seriennummer, wenn das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 eine solche trägt, und jegliche Informationen zu gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten neuen Identifizierungsdokumenten, Duplikaten oder Ersatz-Identifizierungsdokumenten;
n) Land des Haltungsbetriebs des Tieres gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
o) gemeldetes Todes- oder Verlustdatum gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i bzw. Schlachtdatum.
2. Die Ausstellungsstelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 34 mitgeteilten Todestag des Tieres in ihrer Datenbank.
3. Spätestens 15 Tage nach Aufzeichnung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels meldet die dort genannte Ausstellungsstelle die ebenda unter den Buchstaben a bis j sowie l bis o genannten Angaben an die gemäß Artikel 39 eingerichtete Datenbank in dem Mitgliedstaat,
a) in dem die Ausstellungsstelle zugelassen, anerkannt oder benannt ist oder ihren Sitz gemäß Artikel 5 Absatz 1 hat;
b) in dem das Tier geboren wurde.
Les parties I et II ou la partie III de cette section doivent être dûment complétées suivant les instructions établies dans cette section.
Les suspensions ou rétablissements de la validité du document conformément à l'article 4, paragraphe 4, point a), deuxième alinéa, de la directive 2009/156/CE doivent être consignés.
Le nom du propriétaire ou celui de son agent ou représentant doit être mentionné si l'organisme émetteur le requiert.
Si l'équidé est inscrit ou enregistré et susceptible d'être inscrit dans un livre généalogique tenu par une organisation d'élevage agréée ou reconnue, le document d'identification doit indiquer le pedigree de l'équidé ainsi que la classe du livre généalogique dans laquelle celui-ci est inscrit conformément aux règles de l'organisation d'élevage agréée ou reconnue délivrant le document d'identification.
À chaque fois que les lois et règlements l'exigent, l'identité de l'équidé doit faire l'objet de contrôles enregistrés par l'autorité compétente, au nom de l'organisme émetteur, ou par l'organisation gérant des chevaux en vue de la compétition ou des courses.
Toutes les vaccinations contre la grippe équine, y compris par administration de vaccins combinés, doivent être enregistrées à la section VII. Ces informations peuvent être fournies moyennant l'apposition d'un autocollant.
Toutes les vaccinations autres que les vaccinations contre la grippe équine doivent être enregistrées à la section VIII. Ces informations peuvent être fournies moyennant l'apposition d'un autocollant.
Les résultats de tous les examens pratiqués pour déceler une maladie transmissible doivent être consignés.
III. Le document d'identification peut contenir les renseignements suivants:
Ces conditions ne s'appliquent qu'aux mouvements d'équidés enregistrés qui ont lieu sur le territoire d'un même État membre.
Cette section est nécessaire au respect du modèle de document d'identification de la Fédération équestre internationale (FEI).
IV. Sauf s'il est détruit sous surveillance officielle à l'abattoir, le document d'identification doit être restitué à l'organisme émetteur en cas de mort, d'élimination, de perte ou de vol de l'animal, ou si celui-ci est abattu à des fins de lutte contre les maladies.
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/262 of 17 February 2015 laying down rules pursuant to Council Directives 90/427/EEC and 2009/156/EC as regards the methods for the identification of equidae (Equine Passport Regulation) (OJ L 59, 3.3.2015, p. 1).
I. The identification document must contain all the instructions needed for its use and the details of the issuing body in French, English and one of the official language(s) of the Member State or country where the issuing body has its headquarters.
II. The identification document must contain the following information:
The equine animal shall be identified by the issuing body.The unique life number shall clearly identify the equine animal and the issuing body which issued the identification document and shall becompatible with the universal equine life number (UELN).
In the narrative in Part A of Section I, in particular in point 3 thereof, abbreviations must be avoided, where possible. In point 5 of Part A of Section I, the space must be provided for at least 15 digits of the transponder code.
In Part B of Section I the outline diagram shall be completed using red ball point ink for marks and black ball point ink for whorls, or by use of these colours respectively if completed electronically, taking into account the guidelines provided for by the World Equestrian Federation (FEI) or the Weatherbys.
Part C of Section I must be used to record modifications to identification details.
Parts I and II or Part III of this Section must be duly completed in accordance with the instructions set out in this Section.
Invalidation or revalidation of the indentification document in accordance with the second subparagraph of Article 4(4)(a) of Directive 2009/156/EC must be indicated.
The name of the owner or its agent or representative must be stated where required by the issuing body.
In the case of equidae entered or registered and eligible for entry in a studbook maintained by an approved or recognised breeding organisation, the identification document shall contain the pedigree and the studbook class in which the equine animal is entered in accordance with the rules of the approved or recognised breeding organisation issuing the identification document.
Whenever laws and regulations require to conduct checks on the identity of the equine animal, those checks should be recorded by the competent authority, on behalf of the issuing body or by the organisation which manages registered horses for competitions or races.
All equine influenza vaccinations, including by use of combined vaccines, must be recorded in Section VII. The information may take the form of a sticker.
All vaccinations other than those against equine influenza must be recorded in Section VIII. The information may take the form of a sticker.
The results of all tests carried out to detect transmissible diseases must be recorded.
III. The identification document may contain the following information:
These conditions shall apply only for movement of registered equidae on the territory of a Member State.
This section shall be required for compliance with the model of the identification document of the World Equestrian Federation (FEI).
IV. Except where it is destroyed under official supervision at the slaughterhouse, the identification document must be returned to the issuing body after the animal has died, had to be destroyed, was lost or stolen or was slaughtered for disease control purposes.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17 Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).
I. Das Identifizierungsdokument muss alle für seine Verwendung erforderlichen Informationen sowie die Angaben zur Ausstellungsstelle auf Französisch, Englisch und in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder Landes enthalten, in dem die Ausstellungsstelle ihren Hauptsitz hat.
II. Das Identifizierungsdokument muss folgende Informationen enthalten:
Equiden werden von der Ausstellungsstelle identifiziert. Die eindeutige Lebensnummer des Tieres identifiziert das betreffende Tier und die Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, eindeutig und ist mit der UELN-Nummer (Universal Equine Life Number) kompatibel.
In der Beschreibung in Textform in Abschnitt I Teil A, insbesondere in Nummer 3, sind Abkürzungen möglichst zu vermeiden. In Abschnitt I Teil A muss unter Ziffer 5 Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein.
In Abschnitt I Teil B werden im Abzeichen-Diagramm Abzeichen mit rotem Kugelschreiber eingezeichnet, Wirbel mit schwarzem Kugelschreiber; auch wenn das Dokument elektronisch ausgefüllt wird, sind diese Farben zu verwenden. Dabei werden die Leitlinien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) oder von Weatherbys berücksichtigt.
Änderungen der Identifizierungsdetails sind in Abschnitt I Teil C aufzuzeichnen.
Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen.
Es ist anzugeben, ob das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG ungültig gemacht bzw. wieder gültig gemacht wurde.
Anzugeben ist der Name des Eigentümers oder seines Vertreters, soweit die Ausstellungsstelle dies verlangt.
Bei Equiden, die in einem von einer zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation geführten Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind und eingetragen werden können, enthält das Identifizierungsdokument den Stammbaum und die Kategorie des Zuchtbuchs, in der das betreffende Tier gemäß den Vorschriften der zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist, die das Identifizierungsdokument ausstellt.
In allen Fällen, in denen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Kontrolle der Identität von Equiden vorsehen, wird die Kontrolle von der zuständigen Behörde im Namen der Ausstellungsstelle oder Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, vermerkt.
Jede Impfung gegen die Pferdegrippe ist in Abschnitt VII aufzuzeichnen, auch bei Verwendung kombinierter Impfstoffe. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden.
Jede Impfung gegen eine andere Krankheit als die Pferdegrippe ist in Abschnitt VIII aufzuzeichnen. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden.
Alle Ergebnisse von Kontrollen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten sind aufzuzeichnen.
III. Das Identifizierungsdokument kann folgende Informationen enthalten:
Diese Bedingungen gelten nur für die Verbringung registrierter Equiden im Gebiet eines Mitgliedstaats.
Dieser Abschnitt ist erforderlich, damit das Dokument dem Muster-Identifizierungsdokument der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) entspricht.
IV. Das Identifizierungsdokument ist bei Tod, Tötung, Diebstahl, Verlust oder Schlachtung des Tieres zu Seuchenbekämpfungszwecken an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, es sei denn, es wird unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof zerstört.
| (1)(a)Espèce/Species/Art: | (4)Numéro unique d'identification valable à vie (15 chiffres)/Unique Life Number: (15 digits)/Eindeutige Lebensnummer: (15 Stellen)☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| (1)(b)Sexe/Sex/Geschlecht: | |
| (2)(a)Date de naissance/Date of birth/Geburtsdatum: | (5)Code du transpondeur (si disponible)/Transponder code (where available)/Transponder-Code (falls vorhanden):☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐Système de lecture (si différent de ISO 11784)/Reading system (if not ISO 11784)/Lesesystem (falls nicht ISO 11784):Code-barres (optionnel)/Bar-Code (optional)/Strichcode (optional): |
| (2)(b)Pays de naissance/Country of birth/Geburtsland: | |
| (3)Signalement/Description/Beschreibung | |
| (3)(a)Robe/Colour/Farbe: | |
| (3)(b)Tête/Head/Kopf: | (6)Méthode alternative de vérification d'identité (si applicable)/Alternative method of identity verification (if applicable)/Alternative Methode zur Identitätsüberprüfung (sofern vorhanden): |
| (3)(c)Ant. G/Foreleg L/Vorderbein links: | |
| (3)(d)Ant. D/Foreleg R/Vorderbein rechts: | (7)Informations sur toute autre méthode appropriée donnant des garanties pour vérifier l'identité de l'animal (groupe sanguin/code ADN) (optionnel)/Information on any other appropriate method providing guarantees to verify the identity of the animal (blood group/DNA code) (optional)/Informationen zu anderen geeigneten Methoden, mit denen die Identität des Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann (Blutgruppe/DNA-Code) (optional): |
| (3)(e)Post G/Hindleg L/Hinterbein links: | |
| (3)(f)Post D/Hindleg R/Hinterbein rechts: | (8)Nom et adresse du destinataire du document/Name and address of person to whom document is issued/Name und Anschrift des Empfängers dieses Dokuments: |
| (3)(g)Corps/Body/Körper: | |
| (3)(h)Marques/Markings/Abzeichen: | (11)Signature de la personne qualifiée (nom en lettres capitales)/Signature of qualified person (name in capital letters)/Unterschrift der qualifizierten Person (in Großbuchstaben):Cachet de l'organisme émetteur ou de l'autorité compétente/stamp of issuing body or competent authority/Stempel der Ausstellungsstelle oder zuständigen Behörde: |
| (9)Date/Date/Datum: | |
| (10)Lieu/Place/Ort: |
TRANSPONDER
(15) Antérieurs
Vue postérieure
Fore
Rear view
Vorderbeine – von hinten betrachtet
(18) Postérieurs
Vue postérieure
Hind
Rear view
Hinterbeine – von hinten betrachtet
(14) Ligne supérieure des yeux
Upper eye level
Über der Augenlinie
(16) Encolure
Vue inférieure
Neck
Lower view
Hals – von unten betrachtet
Droit
Right
Rechts
Gauche
Left
Links
(17) Nez
Muzzle
Maul
Gauche
Left
Links
Droit
Right
Rechts
(13) Côté gauche
Left side
Linke Seite
(12) Côté droit
Right side
Rechte Seite
Signature et cachet du vétérinaire ou de la personne qualifiée ou de l’autorité compétente (nom en lettres capitales)/
Signature and stamp of the veterinarian or qualified person or competent authority (name in capital letters)/
Unterschrift und Stempel des Tierarztes oder der qualifizierten Person oder zuständigen Behörde (Name/Bezeichnung in Großbuchstaben):
nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken
| Castration/Castration/Kastration | Identification/Identification/Identifizierung | |
| Date et lieu de la castration/Date and place of castration/Datum und Ort der Kastration:Signature et cachet du vétérinaire/Signature and stamp of veterinarian/Unterschrift und Stempel des Tierarztes: | Vérification du signalement/Verification of the description/Überprüfung der BeschreibungMentionner/Include/Zu berücksichtigen1.Modifications/Amendments/Änderungen:2.Adjonctions/Additions/Zusätze:3.Enregistrement d'un document d'identification dans la base de données d'un organisme émetteur autre que celui qui a délivré le document/Registration of an identification document in the database of an issuing body other than the body which issued the original document/Registrierung eines Identifizierungsdokuments in der Datenbank einer anderen Ausstellungsstelle als derjenigen, die das Originaldokument ausgestellt hat: | Signature de la personne qualifiée (nom en lettres capitales)/Signature of qualified person (name in capital letters)/Unterschrift der qualifizierten Person (in Großbuchstaben):Cachet de l'organisme émetteur ou de l'autorité compétente/stamp of issuing body or competent authority/Stempel der Ausstellungsstelle oder zuständigen Behörde:Date et lieu/Date and place/Datum und Ort: |
nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken
Administration de médicaments vétérinaires
Administration of veterinary medicinal products
Verabreichung von Tierarzneimitteln
Numéro unique d’identification valable à vie:
Unique life number:
Eindeutige Lebensnummer:
- -
Partie/Part/Teil I
Date et lieu de délivrance de la présente section (1)/Date and place of issue of this Section (1)/Datum und Ort der Ausstellung dieses Abschnitts (1):
Organisme émetteur de la présente section du document d’identification (1)/Issuing body for this Section of the identification document (1)/Ausstellungsstelle für diesen Abschnitt des Identifizierungsdokuments (1):
Partie/Part/Teil II
Remarque/Note/Hinweis:
L’équidé n’est pas destiné à l’abattage pour la consommation humaine/The equine animal is not intended for slaughter for human consumption/Das Tier ist nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.
Par conséquent, l’équidé peut recevoir des médicaments vétérinaires autorisés conformément à l’article 6, paragraphe 3, de la directive 2001/82/CE ou administrés conformément à l’article 10, paragraphe 2, de ladite directive./The equine animal may therefore undergo the administration of veterinary medicinal products authorised in accordance with Article 6(3) of Directive 2001/82/EC or administered in accordance with Article 10(2) of that Directive./Dem Tier können daher Tierarzneimittel verabreicht werden, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen sind oder gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie verabreicht werden.
Je soussigné, propriétaire (2)/représentant du propriétaire (2)/détenteur (2)/organisme émetteur (2)/autorité compétente (2), déclare que l’animal décrit dans le présent document d’identification n’est pas destiné à l’abattage pour la consommation humaine./I, the undersigned owner (2)/representative of the owner (2)/keeper (2)/issuing body (2)/competent authority (2) declare that the equine animal described in this identification document is not intended for slaughter for human consumption./Der/Die unterzeichnete Eigentümer (2)/Vertreter des Eigentümers (2)/Halter (2)/Ausstellungsstelle (2)/zuständige Behörde (2) erklärt, dass das in diesem Dokument beschriebene Tier nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Date et lieu/Date and place/Datum und Ort:
Nom (en lettres capitales) et signature du propriétaire de l’animal, de son représentant ou du détenteur de l’animal (2)/Name (in capital letters) and signature of the owner, representative of the owner or keeper of the animal (2)/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Eigentümers/Vertreters des Eigentümers/Halters des Tieres (2):
Organisme émetteur (2) ou autorité compétente (2)/Issuing body (2) or competent authority (2)/Ausstellungsstelle (2) oder zuständige Behörde (2):
Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire responsable procédant conformément à l’article 10, paragraphe 2, de la directive 2001/82/CE (2)/Name (in capital letters) and signature of the veterinarian responsible acting in accordance with Article 10(2) of Directive 2001/82/EC (2)/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des zuständigen Tierarztes, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG handelt:
Nom (en lettres capitales) et signature de la personne responsable (2)/Name (in capital letters) and signature of the person responsible (2)/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift der zuständigen Person (2):
Partie/Part/Teil III
Remarque/Note/Hinweis:
L’équidé est destiné à l’abattage pour la consommation humaine./The equine animal is intended for slaughter for human consumption./Das Tier ist zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.
Sans préjudice du règlement (CE) no 470/2009 ni de la directive 96/22/CE, l’équidé peut faire l’objet d’un traitement médicamenteux conformément à l’article 10, paragraphe 3, de la directive 2001/82/CE à condition que l’équidé ainsi traité ne soit abattu en vue de la consommation humaine qu’au terme d’un temps d’attente général de six mois suivant la date de la dernière administration de substances listées conformément à l’article 10, paragraphe 3, de ladite directive./Without prejudice to Regulation (EC) No 470/2009 and Directive 96/22/EC, the equine animal may be subject to medical treatment in accordance with Article 10(3) of Directive 2001/82/EC under the condition that the equine animal so treated may only be slaughtered for human consumption after the end of the general withdrawal period of six months following the date of last administration of the substances listed in accordance with Article 10(3) of that Directive./Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und der Richtlinie 96/22/EG kann das Tier gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG mit Arzneimitteln behandelt werden, sofern das entsprechend behandelte Tier erst nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit von sechs Monaten ab dem Datum der letzten Verabreichung von Wirkstoffen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie für den menschlichen Verzehr geschlachtet wird.
ENREGISTREMENT DE LA MÉDICATION/MEDICATION RECORD/AUFZEICHNUNGEN ÜBER VERABREICHTE ARZNEIMITTEL
Date de la dernière administration, telle que prescrite, conformément à l’article 10, paragraphe 3, de la directive 2001/82/CE (2)/Date of last administration, as prescribed, in accordance with Article 10(3) of Directive 2001/82/EC (2)/ Datum der letzten Verabreichung eines Arzneimittels nach Verschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG (2)
Lieu/Place/Ort
— Code pays/country code/Landes-Code
— Code postal/Postal code/Postleitzahl
— Lieu/Place/Ort
Substance(s) fondamentale(s) incorporée(s) dans le médicament vétérinaire administré conformément à l’article 10, paragraphe 3, de la directive 2001/82/CE, comme mentionné dans la première colonne (2) (3) (4)/ Essential substance(s) incorporated in the veterinary medicinal product administered in accordance with Article 10(3) of Directive 2001/82/EC as mentioned in first column (2) (3) (4)/Wesentlich(e)r Wirkstoff(e) im Arzneimittel, das gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG verabreicht wurde, wie in der ersten Spalte genannt (2) (3) (4)
Vétérinaire responsable appliquant et/ou prescrivant le traitement médicamenteux/Veterinarian responsible applying and/or prescribing administration of veterinary medicinal product/Zuständiger Tierarzt, der das Arzneimittel verabreicht und/oder verschreibt
Nom/Name/Name (5):
Adresse/Address/Anschrift (5):
Code postal/Postal code/Postleitzahl (5):
Lieu/Place/Ort (5):
Téléphone/Telephone/Telefon (6):
Signature/Signature/Unterschrift
ou/or/oder
Date de la suspension conformément à l’article 31, paragraphe 2, du règlement d‘exécution (UE) 2015/262 (2) (7) (8)/Date of suspension in accordance with Article 31(2) of Implementing Regulation (EU) 2015/262 (2) (7) (8)/Datum der Aussetzung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 (2) (7) (8)
ou/or/oder
Suspension conformément à l’article 31, paragraphe 2, du règlement d’exécution (UE) 2015/262 (2) (7) (8)/Suspension in accordance with Article 31(2) of Implementing Regulation (EU) 2015/262 (2) (7) (8)/Aussetzung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 (2) (7) (8)
ou/or/oder
Date d’invalidation conformément à l’article 37, paragraphe 3(b), du Règlement d’exécution (UE) 2015/262 (2) (9)/Date of invalidation in accordance with Article 37(3)(b) of Implementing Regulation (EU) 2015/262 (2) (9)/Datum, an dem das Dokument gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 (2) (9) ungültig gemacht wurde
[TT.MM.JJJJ]
ou/or/oder
Invalidation conformément à l’article 37, paragraphe 3, point b), du règlement d’exécution (UE) 2015/262 (2) (9)/Invalidation in accordance with Article 37(3)(b) of Implementing Regulation (EU) 2015/262 (2) (9)/Ungültigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 (2) (9)
(1) Information à ne fournir que si la présente section est délivrée à une autre date que la section I./Information only required if this Section is issued at a different date than Section I./Information nur erforderlich, wenn dieser Abschnitt zu einem anderen Zeitpunkt ausgestellt wird als Abschnitt I.
(2) Biffer les mentions inutiles./Delete what is not applicable./Nichtzutreffendes streichen.
(3) Il est indispensable de spécifier les substances en se fondant sur la liste de substances établie conformément à l’article 10, paragraphe 3, de la directive 2001/82/CE./Specification of substances against list of substances established in accordance with Article 10(3) of Directive 2001/82/EC is compulsory./Die genaue Angabe von Wirkstoffen anhand der Wirkstoffliste gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG ist obligatorisch.
(4) Les informations relatives à d’autres médicaments vétérinaires administrés conformément à la directive 2001/82/CE sont facultatives./Information on other veterinary medicinal products administered in accordance with Directive 2001/82/EC is optional./Angaben zu weiteren Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG verabreicht werden, sind freiwillig.
(5) Nom, adresse, code postal et lieu (en lettres capitales)./Name, address, postal code and place (in capital letters)./Name, Anschrift, Postleitzahl und Ort (in Großbuchstaben).
(6) Numéro de téléphone selon le modèle [+ code pays (code régional) numéro]./Telephone in format [+ country code (regional code) number]./Telefonnummer im Format [+ Ländervorwahl (Ortsvorwahl) Durchwahl].
(7) En cas de suspension pour une période de six mois du statut de l’équidé comme animal destiné à l’abattage pour la consommation humaine conformément à l’article 31, paragraphe 2, du règlement d’exécution (UE) 2015/262, indiquer la date de commencement de la période de suspension dans la première colonne et la mention „Article 31, paragraphe 2“ dans la troisième colonne./In the case of a suspension for six months of the status of the equine animal as intended for slaughter for human consumption in accordance with Article 31(2) of Implementing Regulation (EU) 2015/262, enter date of beginning of the suspension in first column and the words: „Article 31(2)“ in the third column./Im Falle einer sechsmonatigen Aussetzung des Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verkehr bestimmt gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist der Zeitpunkt des Beginns der Aussetzung in der ersten Spalte anzugeben, während in der dritten Spalte die Worte „Artikel 31 Absatz 2“ einzutragen sind.
(8) L’impression de cette référence n’est obligatoire que pour les duplicata de document d’identification délivrés conformément à l’article 31 du règlement d’exécution (UE) 2015/262./The print of this reference is only mandatory for duplicate identification documents issued in accordance with Article 31 of Implementing Regulation (EU) 2015/262./Der Abdruck dieses Verweises ist nur für Duplikate des Identifizierungsdokuments verpflichtend, die gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellt werden.
(9) En cas d’invalidation de la partie III de la section II conformément à l’article 37, paragraphe 3, point b), du règlement d’exécution (UE) 2015/262, indiquer la mention „Article 37, paragraphe 3, point b)“ dans la troisième colonne./In the case of invalidation of Part III of Section II in accordance with Article 37(3)(b) of Implementing Regulation (EU) 2015/262 enter the words „Article 37(3)(b)“./Wird Abschnitt II Teil III gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig gemacht, ist folgende Angabe einzutragen: „Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b“.
| Date/Date/Datum | Lieu/Place/Ort | Validité du document/Validity of the document/Gültigkeit des Dokuments | Maladie/Disease/Krankheit[insérer chiffre comme indiqué ci-dessous/insert figure as mentioned below/Ziffer gemäß unten stehender Liste angeben] | Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire officiel/Name (in capital letters) and signature of official veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des amtlichen Tierarztes | |
| Validité suspendue/Validity suspended/Gültigkeit ausgesetzt | Validité rétablie/Validity re-established/Gültigkeit wiederhergestellt | ||||
| MALADIES À DÉCLARATION OBLIGATOIRE — COMPULSORILY NOTIFIABLE DISEASES/MELDEPFLICHTIGE SEUCHEN | |
| 1.Peste équine — African horse sickness — Afrikanische Pferdepest | 5.Encéphalomyélites équines (sous toutes leurs formes, y compris l'EEV) — equine encephalomyelitis (all types including VEE) — Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE) |
| 2.Stomatite vésiculeuse — vesicular stomatitis — Vesikuläre Stomatitis | 6.Anémie infectieuse des équidés — equine infectious anaemia — Infektiöse Anämie |
| 3.Dourine — dourine — Beschälseuche | 7.Rage — rabies — Tollwut |
| 4.Morve — glanders — Rotz | 8.Fièvre charbonneuse — anthrax — Milzbrand |
| Renseignements relatifs au droit de propriété | Details of ownership | Einzelheiten zum Eigentum |
| 1.Pour les compétitions relevant de la Fédération équestre internationale (FEI), la nationalité du cheval est celle de son propriétaire. | 1.For competition purposes under the auspices of the, Fédération équestre internationale (FEI) the nationality of the horse shall be that of its owner. | 1.Im Hinblick auf Wettkämpfe, die von der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) ausgerichtet werden, haben Pferde die Staatsangehörigkeit ihres Eigentümers. |
| 2.En cas de changement de propriétaire, le document d'identification doit être immédiatement déposé auprès de 1'organisation, 1'association ou le service officiel 1'ayant délivré avec le nom et l'adresse du nouveau propriétaire afin de le lui transmettre après réenregistrement. | 2.On change of ownership the identification document must immediately be lodged with the issuing body, organisation, association or official service, giving the name and address of the new owner, for re-registration and forwarding to the new owner. | 2.Bei Eigentümerwechsel ist das Identifizierungsdokument unter Angabe von Namen und Anschrift des neuen Eigentümers zwecks Neueintragung und Weiterleitung an den neuen Eigentümer unverzüglich bei der Ausstellungsstelle, Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle einzureichen. |
| 3.S'il y a plus d'un propriétaire ou si le cheval appartient ä une société, le nom et la nationalité de la personne responsable du cheval doivent être inscrits dans le document d'identification. Si les propriétaires sont de nationalités différentes, ils doivent préciser la nationalité du cheval. | 3.If there is more than one owner or the horse is owned by a company, then the name of the individual responsible for the horse must be entered in the identification document together with his nationality. If the owners are of different nationalities, they have to determine the nationality of the horse. | 3.Hat das Pferd mehrere Eigentümer bzw. ist das Pferd Eigentum eines Unternehmens, so sind Name und Staatsangehörigkeit der für das Pferd zuständigen Einzelperson im Identifizierungsdokument einzutragen. Haben die Eigentümer verschiedene Staatsangehörigkeiten, so müssen sie einvernehmlich über die Staatsangehörigkeit des Pferdes entscheiden. |
| 4.Lorsque la FEI approuve la location d'un cheval par une fédération équestre nationale, les détails de la transaction doivent être enregistrés par la fédération équestre nationale concernée. | 4.When the FEI approves the leasing of a horse by a national equestrian federation, the details of these transactions must be recorded by the national equestrian federation concerned. | 4.Sofern die FEI das Leasing eines Pferdes durch einen nationalen Pferdesportverband genehmigt, sind die Einzelheiten dieser Transaktion von der betreffenden Vereinigung schriftlich festzuhalten. |
| Date d'enregistrement par l'organisation, 1'association ou le service officiel/Date of registration by the organisation, association, or official service/Datum der Eintragung durch die Organisation, Vereinigung oder amtliche Stelle | Nom du propriétaire/Name of owner/Name des Eigentümers | Adresse du propriétaire/Address of owner/Anschrift des Eigentümers | Nationalité du propriétaire/Nationality of owner/Staatsangehörigkeit des Eigentümers | Signature du propriétaire/Signature of owner/Unterschrift des Eigentümers | Cachet de 1'organisation, association ou service officiel et signature/Stamp of the organisation, association or official service and signature/Stempel und Unterschrift der Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle |
nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken
| (1)Nom/Name/Name: | (2)Nom commercial/Commercial name/Handelsname: |
| (3)Race/Breed/Rasse: | (4)Classe dans le livre généalogique/Studbook class/Zuchtbuchkategorie: |
| (5)Père génétique/Genetic sire/Genetischer Vater: | (5)(a)Grand-père/Grandsire/Großvater: |
| (6)Mère génétique/Genetic dam/Genetische Mutter: | (6)(a)Grand-père/Grandsire/Großvater: |
| (7)Lieu de naissance/Place of birth/Geburtsort: | Remarque/Note/Hinweis:Pedigree (s'il y a lieu sur une page supplémentaire)/Pedigree (if appropriate on additional page)/Stammbaum (gegebenenfalls auf Zusatzblatt) |
| (8)Naisseur(s)/Breeder(s)/Züchter: | |
| (9)Certificat d'origine validé/Certificate of origin validated/Ursprungsnachweis geprüft am:Par/by/von: | (10)(a)Nom de l'organisme émetteur/Name of the issuing body/Name der Ausstellungsstelle: |
| (10)(b)Adresse/Address/Anschrift: | |
| (10)(c)No de téléphone/Telephone number/Telefonnummer: | (10)(d)No de télécopie ou e-mail/Fax-number or e-mail/Faxnummer oder E-Mail: |
| (10)(e)Cachet/Stamp/Stempel: | (10)(f)Signature: (nom (en lettres capitales) et qualité du signataire)/Signature: (Name (in capital letters) and capacity of signatory)/Unterschrift: Name (in Großbuchstaben) und Amtsbezeichnung des Unterzeichners: |
nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken
| Contrôles d'identité de l'équidé décrit dans le document d'identificationL'identité de l'équidé doit être contrôlée chaque fois que les lois et les règles 1'exigent et il doit être certifié que l'équidé présenté est conforme au signalement donné dans la section I du document d'identification. | Control of identification of the equine animal described in the identification documentThe identity of the equine animal must be checked each time this is required by the law and the rules and it must be certified that the equine animal presented conforms to the description given in Section I of the identification document. | Kontrolle der Identität des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurdeDie Identität des Tieres wird in allen Fällen überprüft, in denen dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist; dabei ist zu bescheinigen, dass das vorgestellte Tier der Beschreibung in Abschnitt I des Identifizierungsdokuments entspricht. |
| Date/Date/Datum | Ville et pays/Town and country/Ort und Land | Motif du contrôle (concours, certificat sanitaire usw.)/Reason for check (event, health certificate usw.)/Grund der Kontrolle (Wettkampf, Gesundheitszeugnis usw.) | Nom (en lettres capitales), qualité et signature du vérificateur de 1'identité/Name (in capital letters), capacity and signature of the person verifying the identity/Name (in Großbuchstaben), Amtsbezeichnung und Unterschrift der die Identität überprüfenden Person: |
| Grippe équine seulementouGrippe équine dans des vaccins combinésEnregistrement des vaccinationsToute vaccination subie par l'équidé doit être mentionnée dans le tableau ci-dessous de façon lisible et précise; cette mention doit être suivie du nom et de la signature du vétérinaire. | Equine influenza onlyorequine influenza using combined vaccinesVaccination recordDetails of every vaccination which the equine animal has undergone must be entered clearly and in detail, and completed with the name and signature of veterinarian. | Nur PferdegrippeoderPferdegrippe, Verwendung kombinierter ImpfstoffeImpfpassDie Einzelheiten jeder Impfung von Equiden sind deutlich und detailliert einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren. |
| Date/Date/Datum | Lieu/Place/Ort | Pays/Country/Land | Vaccin/Vaccine/Impfstoff | Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire/Name (in capital letters) and signature of veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes | ||
| Nom/Name/Bezeichnung | Numéro du lot/Batch number/Chargennummer | Maladie(s)/Disease(s)/Krankheit(en) | ||||
| Maladies autres que la grippe équineEnregistrement des vaccinationsToute vaccination subie par l'équidé doit être mentionnée dans le tableau ci-dessous de façon lisible et précise; cette mention doit être suivie du nom et de la signature du vétérinaire. | Diseases other than equine influenzaVaccination recordDetails of every vaccination which the equine animal has undergone must be entered clearly and in detail, and completed with the name and signature of veterinarian. | Andere Krankheiten als PferdegrippeImpfpassDie Einzelheiten jeder Impfung von Equiden sind deutlich und detailliert einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren. |
| Date/Date/Datum | Lieu/Place/Ort | Pays/Country/Land | Vaccin/Vaccine/Impfstoff | Nom (en lettre capitales) et signature du vétérinaire/Name (in capital letters) and signature of veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes | ||
| Nom/Name/Bezeichnung | Numéro du lot/Batch number/Chargennummer | Maladie(s)/Disease(s)/Krankheit(en) | ||||
| Examens de laboratoireLe résultat de tout examen effectué pour une maladie transmissible par un vétérinaire ou par un laboratoire autorisé par le service vétérinaire officiel du pays („laboratoire officiel“) doit être reporté clairement et en détail par le vétérinaire représentant 1'autorité qui a demandé l'examen. | Laboratory health testThe result of every test carried out for a transmissible disease by a veterinarian or by a laboratory authorised by the official veterinary service of the country („official laboratory“) must be entered clearly and in detail by the veterinarian acting on behalf of the authority requesting the test. | Gesundheitskontrollen durch LaboruntersuchungenDie Ergebnisse von Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten, die von einem Tierarzt oder einem von der zentralen Veterinärbehörde des betreffenden Landes zugelassenen Labor („amtliches Labor“) durchgeführt werden, sind im Namen der die Untersuchung anfordernden Behörde von dem betreffenden Arzt klar und deutlich einzutragen. |
| Date de prélèvement/Sampling date/Datum der Beprobung | Maladie transmissible concernée/Transmissible disease tested for/Betreffende ansteckende Krankheit | Nature de l'examen/Type of test/Art der Untersuchung | Résultat de l'examen/Result of test/Untersuchungsergebnis | Laboratoire officiel ayant effectué l'examen/Official laboratory which carried out the test/Amtliches Labor, das die Untersuchung durchgeführt hat | Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire/Name (in capital letters) and signature of veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes |
Sauf si la validité du document d'identification est suspendue pour les mouvements par une mention portée à la section III ou si un certificat sanitaire distinct est délivré pour des raisons épidémiologiques particulières, telles que mentionnées ci-dessous, l'équidé identifié à la section I ne peut être déplacé sur le territoire d'un État membre de l'Union européenne qu'aux conditions suivantes/Unless the identification document is invalidated for movement purposes by virtue of a valid entry in Section III or a separate health certificate is issued for particular epidemiological reasons as mentioned below, the equine animal identified in Section I shall only be moved on the territory of a Member State of the European Union under the following conditions/Außer wenn das Identifizierungsdokument für Verbringungszwecke mit einem gültigen Eintrag in Abschnitt III ungültig gemacht oder aus bestimmten epidemiologischen Gründen (siehe unten) eine separate Gesundheitsbescheinigung ausgestellt wird, darf das betreffende Tier nur unter folgenden Voraussetzungen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht werden:
a) il n'est pas destiné à l'abattage dans le cadre d'un programme national d'éradication d'une maladie transmissible/it is not intended for slaughter under a national eradication programme for a transmissible disease/es ist nicht dazu bestimmt, im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet zu werden;
b) il ne provient pas d'une exploitation faisant l'objet de mesures de restriction pour des motifs de police sanitaire et n'a pas été en contact avec des équidés d'une telle exploitation/it does not come from a holding subject to restrictions for animal health reasons and has not been in contact with equidae on such a holding/es stammt nicht aus einem Betrieb, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, und ist nicht mit Equiden aus einem solchen Betrieb in Berührung gekommen;
c) il ne provient pas d'une zone faisant l'objet de mesures de restriction en ce qui concerne la peste équine/it does not come from an area subject to restrictions for African horse sickness/es stammt nicht aus einem Gebiet, das Beschränkungen aufgrund der Afrikanischen Pferdepest unterliegt.
| Date/Date/Datum | Lieu/Place/Ort | Pour des raisons épidémiologiques particulières, un certificat sanitaire séparé accompagne le présent document d'identification/For particular epidemiological reasons, a separate health certificate accompanies this identification document/Aus besonderen epidemiologischen Gründen liegt diesem Identifizierungsdokument eine separate Gesundheitsbescheinigung bei | Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire officiel/Name (in capital letters) and signature of official veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des amtlichen Tierarztes |
| Oui/Yes/JaNon/No/NeinRemarque/Note/Hinweis: Barrer la mention inutile/Delete as appropriate/Nichtzutreffendes streichen | |||
| Oui/Yes/JaNon/No/NeinRemarque/Note/Hinweis: Barrer la mention inutile/Delete as appropriate/Nichtzutreffendes streichen | |||
| Oui/Yes/JaNon/No/NeinRemarque/Note/Hinweis: Barrer la mention inutile/Delete as appropriate/Nichtzutreffendes streichen |
Pour tous les chevaux ne présentant aucune marque et ayant moins de trois épis, le contour de chaque châtaigne doit être dessiné dans le carré correspondant.
The outline of each chestnut must be drawn in the appropriate square for all horses without markings and with less than three whorls.
Bei Pferden ohne Abzeichen und mit weniger als drei Wirbeln sind die Umrisse jeder Kastanie in dem entsprechenden Quadrat einzuzeichnen.
| Antérieur droit/Foreleg Right/Rechtes Vorderbein | Postérieur droit/Hindleg Right/Rechtes Hinterbein |
| Antérieur gauche/Foreleg Left/Linkes Vorderbein | Postérieur gauche/Hindleg Left/Linkes Hinterbein |
Das Identifizierungsdokument erfüllt folgende Anforderungen:
a) Es hat die Form eines gedruckten Passes, wobei die Papiergröße nicht kleiner ist als A5 (210 × 148 mm);
b) es hat einen erkennbaren Einband (auf Vorder- und Rückseite), der das Dokument schützt und mit dem geprägten Logo der Ausstellungsstelle versehen sein kann; außerdem kann an der Innenseite des Rückeinbands eine Tasche für die Einfügung von Seiten, die gegebenenfalls die Abschnitte IV bis XI enthalten, angebracht werden;
c) mindestens die Abschnitte I bis III sind untrennbar maschinell gebunden, um zu verhindern, dass Seiten in betrügerischer Absicht entfernt oder ersetzt werden;
d) falls Seriennummern angebracht werden, so ist die Seriennummer des Identifizierungsdokuments mindestens auf den Abschnitten I, II und III aufgedruckt;
e) mindestens die Seiten der Abschnitte I bis III sind in der Form „Seitenzahl/Gesamtseitenzahl“ durchnummeriert;
f) Abschnitt I Teil A wird mit einer transparenten selbsthaftenden Laminierung versiegelt, nachdem die erforderlichen Informationen eingetragen wurden, es sei denn, Abschnitt I des Identifizierungsdokuments wird von der Ausstellungsstelle dergestalt gedruckt, dass eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist;
g) die in Teil 1 vorgesehenen allgemeinen Hinweise sind in dem Dokument abgedruckt.