Art. 32 Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Ein Ersatz-Identifizierungsdokument wird von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, wenn
a) das Original-Identifizierungsdokument verloren gegangen ist und
b) das Tier nicht innerhalb der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 genannten Fristen identifiziert wurde.
2. In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:
a) Sie implantiert dem Tier einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;
b) sie stellt ein Ersatz-Identifizierungsdokument aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Ersatz-Identifizierungsdokument“); dabei verweist sie auf eine neu zugeteilte eindeutige Lebensnummer, die dem Eintrag in der Datenbank zur Ausstellung des betreffenden Ersatz-Identifizierungsdokuments entspricht;
c) sie stuft das Tier in Abschnitt II Teil II des Ersatz-Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.
3. Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden unter Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.
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