Art. 43 Übergangsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gelten folgende Equiden als gemäß dieser Verordnung identifiziert:
a) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern die Identifizierungsdokumente dieser Equiden
b) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 identifiziert wurden;
c) Equiden, die bis 31. Dezember 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden.
2. Equiden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Union geboren oder in die Union eingeführt wurden und die bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert sind, werden je nach den über ihre Identität verfügbaren Informationen gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung identifiziert und in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt eingestuft.
3. Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 sind Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2016 Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 gewährt und diese der Kommission entsprechend gemeldet haben, nicht verpflichtet, diese der Kommission erneut zu melden.
4. Mitgliedstaaten, die nicht über eine zentralisierte Datenbank gemäß Artikel 39 verfügen, richten eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein und gewährleisten, dass diese im Einklang mit Artikel 40 ab spätestens 30. Juni 2016 funktioniert.
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