Art. 27 Verpflichtungen der Tierhalter in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Der Equidenhalter sorgt dafür, dass folgende Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend sind:
a) Status des Tieres in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;
b) lesbarer Transponder-Code oder Kennzeichnung im Rahmen einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21;
c) Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier;
d) Angaben zum Eigentümer, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Tier gehalten wird, erforderlich ist oder von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 verlangt wird.
2. Ungeachtet dessen, welche Ausstellungsstelle das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29 oder Artikel 32 ausgestellt hat, muss der Equidenhalter dafür sorgen, dass das Identifizierungsdokument bei der für das jeweilige Tier geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, zur Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Identifizierungsdetails eingereicht wird, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach
a) Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 1 durch eine Ausstellungsstelle, die nicht im selben Mitgliedstaat liegt wie der Haltungsbetrieb;
b) Einfuhr des Tieres aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb liegt, außer bei
3.
a) im Fall registrierter Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, die
b) im Fall registrierter Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, gemäß den Vorschriften der betreffenden Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Pferd ausgestellt hat, oder
c) bei der zuständigen Behörde oder einer der anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, gemäß dieser Verordnung benannten Ausstellungsstellen.
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