Art. 4 Unionssystem für die Identifizierung von Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Im Sinne dieser Verordnung umfasst das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden folgende Elemente:
a) ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, das, sofern die Ausstellungsstelle oder diese Verordnung nicht anderes verfügt, Eigentum der Stelle bleibt, die es ausgestellt hat, und das Folgendes enthält:
b) eine Methode zur Überprüfung der Identität, die
c) eine Datenbank, in der gemäß Artikel 38 die Identifizierungsdetails des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, und Angaben zum Halter, der den Antrag auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gestellt hat, gespeichert werden, und die gleichzeitig dem Tier die eindeutige Lebensnummer zuteilt;
d) eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39.
2. Equiden gelten nur dann als gemäß dieser Verordnung identifiziert, wenn
a) für sie ein Identifizierungsdokument gemäß einer der folgenden Bestimmungen mitgeführt wird:
b) sie gemäß folgenden Bestimmungen identifiziert sind:
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