Art. 39 Einrichtung einer zentralen Datenbank — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten richten für die Zwecke dieser Verordnung eine zentrale Datenbank ein.
2. Abweichend von Absatz 1 ist eine zentrale Datenbank in denjenigen Mitgliedstaaten, die eine einzige Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, nicht erforderlich, sofern
a) die beiden Datenbanken zur Aktualisierung der Identifizierungsdetails von Equiden, deren Status in registrierte Equiden oder Zucht- oder Nutzequiden geändert wird, wirksam miteinander kommunizieren und auch mit den zentralen Datenbanken gemäß Artikel 40 zusammenarbeiten können;
b) die zuständige Behörde direkten Zugang zu diesen Datenbanken hat.
3. Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben ihrer zentralen Datenbanken auf der Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung.
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