Art. 5 Ausstellungsstellen für in der Union geborene Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 wird von einer der folgenden Ausstellungsstellen ausgefertigt:
a) für registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung: von einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder von einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das entsprechende Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert ist und eingetragen werden kann;
b) für registrierte Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii: von der nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat;
c) für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 Buchstabe g: von
2. Die zuständige Behörde benennt Ausstellungsstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii nur, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) Es muss eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten geben, die die Ausstellungsstelle zu erfüllen hat, sowie der Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden müssen;
b) es muss nachgewiesen sein, dass die Ausstellungsstelle
c) die Ausstellungsstelle muss eng mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, um Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung zu verhindern bzw. diese erforderlichenfalls abzustellen;
3. Hat die zuständige Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme, dass eine Ausstellungsstelle Tätigkeiten durchführt, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, untersucht sie solche vermuteten Verstöße. Die Ausstellungsstelle darf so lange keine Identifizierungsdokumente ausstellen, bis die Untersuchung abgeschlossen ist und Verstöße ausgeschlossen bzw. behoben worden sind.
4. Hält eine Ausstellungsstelle gemäß Absatz 1 trotz Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 die in Anforderungen dieser Verordnung nicht ein, entzieht ihr die zuständige Behörde die Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten für Equiden.
Nach dem Entzug der Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Equiden, für die sie zuständig ist, weiterhin im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert werden und dass die Identifizierungsdokumente, die gemäß Artikel 34 zurückgegebenen werden, von der zuständigen Behörde oder einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut wurde, in Gewahrsam genommen werden.
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