Art. 19 Gewährleistung der Einzigartigkeit des von einem Transponder angezeigten Codes — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i genannten Normen, um sicherzustellen, dass die von den durch die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 implantierten Transpondern angezeigten Codes einzigartig sind, wenn sie Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 9 ausstellen.
2. Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften werden angewendet, ohne dass das von der Ausstellungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Identifizierungssystem beeinträchtigt wird, die die Identifizierung registrierter Equiden gemäß dieser Verordnung vorgenommen hat.
Keine Ergebnisse gefunden