Art. 14 Identifizierung von in die Union eingeführten Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie wurden ausgestellt
b) sie erfüllen alle Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2.
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