Art. 34 Verpflichtungen des amtlichen Tierarztes und der zuständigen Behörde bei Schlachtung oder Tod von Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Bei der Schlachtung oder beim Tod von Equiden werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) Der Transponder wird vor späterem Missbrauch geschützt, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort;
b) das Identifizierungsdokument wird ungültig gemacht, mindestens indem alle Seiten mit einem fälschungssicheren Stempel mit dem Wort „ungültig“ versehen werden oder indem ein Loch von angemessenem Durchmesser, der nicht kleiner sein darf als bei einem Standard-Locher, durch alle Seiten gestanzt wird;
c) was die eindeutige Lebensnummer der Equiden betrifft, so wird entweder
2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt von bzw. unter der Aufsicht von
a) dem amtlichen Tierarzt
b) der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Entsorgung oder Verarbeitung eines Tierkörpers, für den das Identifizierungsdokument entsprechend den in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Rechtsvorschriften mitgeführt wurde, in
3. Wenn der Transponder von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht — wie in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels vorgeschrieben — aus dem Tierkörper entfernt und eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.
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