Art. 22 Verpflichtungen der Ausstellungsstellen und Tierhalter, die alternative Methoden zur Identitätsüberprüfung verwenden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Die Ausstellungsstelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, sofern nicht
a) die korrekte Anwendung der in Artikel 21 genannten zugelassenen alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung kontrolliert wurde;
b) die verwendete Methode zur Identitätsüberprüfung in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7, bzw. falls einschlägig, in Abschnitt XI des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f erfasst wurde.
2. Bei Anwendung einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. muss Wartezeiten dafür hinnehmen.
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