Art. 11 Antrag auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Halter reichen einen Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden bei der geeigneten Ausstellungsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem sich der Haltungsbetrieb des Tieres befindet, und geben die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen an.
2. Die Mitgliedstaaten legen die Fristen für die Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest, die erforderlich sind, um die Frist für die Identifizierung gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 einzuhalten.
3. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 1 der Entscheidung 96/78/EG kann der Halter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Antrag der geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorlegen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.
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