Art. 23 Verbringung und Beförderung registrierter Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Die für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten Identifizierungsdokumente werden für die Equiden, für die sie ausgestellt wurden, zu jeder Zeit mitgeführt; auch, sofern nach nationalem Recht erforderlich, beim Transport des Tierkörpers zur Verarbeitung in eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage oder in eine Anlage gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2. Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument bei registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden nicht mitgeführt werden, wenn
a) sie im Stall oder auf der Weide stehen und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter vorgelegt werden kann;
b) sie zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden
c) es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;
d) sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;
e) sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder befördert werden.
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