Art. 33 Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, dass die Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt III dieses Dokuments ausgesetzt wird, wenn das Tier aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,
a) über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG verhängt wurde oder
b) der in einem Mitgliedstaat liegt, der nicht frei von der Afrikanischen Pferdepest ist, oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG als von dieser Seuche befallen gilt.
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