Art. 10 Ausnahmen von der Verpflichtung, in den Abschnitten I und IV des Identifizierungsdokuments bestimmte Informationen anzugeben — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Ausstellungsstellen von der Verpflichtung befreien, Angaben zu den Nummern 12 bis 18 des Abzeichen-Diagramms des Identifizierungsdokuments in Anhang I Abschnitt I Teil B einzutragen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) dem Tier wurde ein Transponder gemäß Artikel 18 implantiert oder es besteht eine gleichwertige zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21;
b) ein Foto oder Ausdruck zeigt ausreichende Einzelheiten zur Darstellung des Tieres.
2. Die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen
a) auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verzichten;
b) gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokumente an die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 anpassen.
3. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registerkarte vorgelegt werden, die in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert ist und verweist auf
a) die eindeutige Lebensnummer des Tieres;
b) die Nummer des Identifizierungsdokuments, gegebenenfalls den Transponder-Code oder die zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21.
Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Unterabsatz 1 ist an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, wenn das Tier stirbt oder verkauft wird, verloren geht, gestohlen, geschlachtet oder getötet wird.
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