Art. 35 Verpflichtungen des Tierhalters und der Ausstellungsstelle bei Tod oder Verlust von Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. In allen nicht in Artikel 34 genannten Fällen des Todes oder Verlustes von Equiden gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die in Abschnitt I Teil A bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Abschnitt I Teil C angegebene Ausstellungsstelle zurück.
2. Die Ausstellungsstelle, die Informationen zum Tod bzw. Verlust eines Tieres gemäß Artikel 34 oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten hat, geht nach Artikel 28 Buchstaben d und e vor.
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