Art. 8 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Die Tierzuchtbehörde und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass in ihrem Gebiet die ihnen unterstehenden Ausstellungsstellen
a) Identifizierungsdokumente ausstellen, die den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;
b) über die erforderlichen Systeme verfügen, mit denen sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde überprüfen können, ob ein Identifizierungsdokument, das sie ausgestellt haben sollen,
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