Art. 36 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Informationsflusses nach dem Tod von Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden.
2. Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle einrichten, die die Bescheinigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii zur Weiterleitung an die jeweiligen Ausstellungsstellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.
Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.
3. Wird eine Stelle gemäß Absatz 2 eingerichtet, werden die Einzelheiten dazu, die auch in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 eingespeist werden können, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über die Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellt.
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