Art. 13 Ausnahmen bezüglich der Identifizierung bestimmter wild oder halbwild lebender Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Abweichend von Artikel 12 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten wild oder halbwild lebt, nur dann gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 4 identifiziert werden müssen, wenn sie
a) aus diesen Populationen entfernt werden, einschließlich eines Transfers unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere, oder
b) in den Status eines Haustiers überführt werden.
2. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, melden der Kommission unter Bezug auf diesen Artikel die betroffenen Populationen und Gebiete, die sie gemäß Absatz 1 definiert haben, bevor sie von der betreffenden Ausnahmeregung Gebrauch machen.
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