Art. 9 Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden — Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
1. Ausstellungsstellen fertigen nur Identifizierungsdokumente aus,
a) die den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;
b) deren Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist mit Angaben, die von der in Abschnitt I Teil A Nummer 11 genannten Ausstellungsstelle oder in ihrem Namen überprüft wurden;
c) deren Abschnitt IV ausgefüllt ist, wenn dies nach nationalem Recht oder den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgeschrieben ist;
d) deren Abschnitt V gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgefüllt ist.
2. Die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a identifiziert registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i nach den Bestimmungen des dort genannten Zuchtbuchs und vermerkt in Abschnitt V des Identifizierungsdokuments die Angaben aus dem Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/427/EWG und ihrem Anhang.
3. Im Einklang mit den Grundsätzen der Organisation oder der Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des registrierten Tieres führt, enthält Abschnitt V des Identifizierungsdokuments
a) die vollständigen Stammbauminformationen;
b) die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 der Entscheidung 96/78/EG;
c) falls vorhanden, die Klasse der Hauptabteilung des Zuchtbuchs, in der das registrierte Tier eingetragen ist.
4. Um ein Pferd für Wettkämpfe oder Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii zu registrieren, muss die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausstellungsstelle entweder
a) gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie gemäß den Regelungen der betreffenden Ausstellungsstelle ein Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügendes Identifizierungsdokument ausstellen oder
b) das für das Pferd gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokument anerkennen und validieren oder
c) ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c ausstellen.
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