Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Vorwort/Präambel
(1) Es wird das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet, dessen Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt sind.
(2) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) und der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 tätig.
(3) Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch und transparent aus. Bei allen seinen Tätigkeiten verfolgt das GEREK dieselben Ziele wie die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Insbesondere leistet das GEREK einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, indem es die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt.
(4) Das GEREK stützt sich bei seinen Arbeiten auf das in den nationalen Regulierungsbehörden vorhandene Fachwissen und nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission wahr. Das GEREK fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission. Außerdem berät das GEREK die Kommission und auf Antrag das Europäische Parlament und den Rat.
Das GEREK
a) entwickelt bewährte Regulierungspraktiken wie gemeinsame Herangehensweisen, Methodologien oder Leitlinien zur Umsetzung des EU-Rechtsrahmens und verbreitet diese Praktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden;
b) unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag in Regulierungsfragen;
c) gibt Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, Empfehlungen und Leitlinien der Kommission gemäß dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien ab;
d) erstellt auf begründeten Antrag der Kommission oder von sich aus Berichte und berät die Kommission und gibt auf begründeten Antrag oder von sich aus Stellungnahmen für das Europäische Parlament und den Rat in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
e) unterstützt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten und unterstützt die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken bei Dritten.
(1) Das GEREK hat folgende Aufgaben:
(1) Die Einnahmen und Finanzmittel des Büros bestehen insbesondere aus
a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006;
b) finanziellen Beteiligungen von Mitgliedstaaten oder deren nationalen Regulierungsbehörden, die freiwillig gemäß Artikel 5 Absatz 2 geleistet werden. Diese Beteiligungen werden zur Finanzierung spezifischer operativer Ausgaben im Sinne der Vereinbarung verwendet, die zwischen dem Büro und den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften abzuschließen ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den nationalen Regulierungsbehörden die zur Beteiligung an der Arbeit des Büros notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Vor Aufstellung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union legt das Büro geeignete, aktuelle und detaillierte Unterlagen über zweckgebundene Einnahmen nach diesem Artikel vor.
(2) Die Ausgaben des Büros umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.
(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und werden in den Haushaltsplan des Büros eingestellt.
(5) Die Organisations- und Finanzstruktur des Büros wird fünf Jahre nach der Errichtung des Büros einer Überprüfung unterzogen.
Bevor das GEREK Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken oder Berichte verabschiedet, konsultiert es gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Unbeschadet des Artikels 20 macht das GEREK die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.
Das GEREK und das Büro führen ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Das GEREK und das Büro stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitsergebnisse.
Die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden stellen die von dem GEREK und dem Büro zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Vorschriften verwaltet.
Vorbehaltlich des Artikels 22 werden Informationen, die bei dem GEREK oder dem Büro eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, von dem GEREK oder dem Büro weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben.
Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie der Verwaltungsdirektor, die externen Sachverständigen, einschließlich der Sachverständigen der Sachverständigen-Arbeitsgruppen, und das Personal des Büros unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.
Das GEREK und das Büro legen in ihren jeweiligen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, einen Bewertungsbericht über die durch die Tätigkeiten des GEREK und des Büros gesammelten Erfahrungen. Der Bewertungsbericht umfasst die von dem GEREK und dem Büro erzielten Ergebnisse und ihre jeweiligen Arbeitsmethoden im Hinblick auf ihre jeweiligen Ziele, Aufträge und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in ihren jeweiligen jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. In dem Bewertungsbericht werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt, und er wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht ab.
Amtsblatt der Europäischen Union
b) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Empfehlungen und/oder Leitlinien zu Form, Inhalt und Ausführlichkeit der Notifizierungen nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
c) Beratung zu Entwürfen von Empfehlungen in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
d) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
e) auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse der relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
f) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
g) Beratung und Abgabe von Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
h) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, mit denen es nationalen Regulierungsbehörden gestattet oder untersagt wird, Sondermaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu ergreifen;
i) Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit effektivem Zugang zur Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
j) Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit der effektiven Einrichtung der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche, insbesondere der Hotline 116000 für vermisste Kinder, gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
k) Unterstützung der Kommission bei der Aktualisierung von Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) gemäß Artikel 9 jener Richtlinie;
l) auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste;
m) Abgabe von Stellungnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und Anforderungen für Anbieter grenzüberschreitender Unternehmensdienste sichergestellt werden soll;
n) Überwachung des Sektors der elektronischen Kommunikation, Berichterstattung über diesen Sektor und Veröffentlichung eines Jahresberichts über Entwicklungen in diesem Sektor.
(2) Das GEREK kann auf begründeten Antrag der Kommission einstimmig entscheiden, weitere spezifische Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung seiner Rolle innerhalb des durch Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Geltungsbereichs notwendig sind.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission tragen allen vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Ratschlägen oder bewährten Regulierungspraktiken weitestgehend Rechnung. Das GEREK kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.
(1) Das GEREK setzt sich aus dem Regulierungsrat zusammen.
(2) Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt.
Das GEREK handelt bei der Erfüllung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig.
Die Mitglieder des Regulierungsrats dürfen weder von Regierungen, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Die nationalen Regulierungsbehörden benennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.
Die Kommission nimmt an den Sitzungen des GEREK als Beobachterin teil und wird angemessen vertreten.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden angemessen vertreten. Das GEREK kann weitere Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(4) Der Regulierungsrat ernennt vorbehaltlich der Geschäftsordnung des GEREK seinen Vorsitz und seine(n) stellvertretenden Vorsitz(e) aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der/die stellvertretende(n) Vorsitz(e) tritt/treten automatisch an die Stelle des Vorsitzes, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des/der stellvertretenden Vorsitze(s) beträgt ein Jahr.
(5) Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzes darf der Vorsitz weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.
(6) Plenarsitzungen des Regulierungsrats werden von seinem Vorsitz einberufen; jedes Jahr werden mindestens vier ordentliche Sitzungen abgehalten. Der Regulierungsrat tritt auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, die auf Initiative des Vorsitzes, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Regulierungsrats einberufen werden. Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Vorsitz erstellt und wird veröffentlicht.
(7) Die Arbeit des GEREK kann gegebenenfalls in Sachverständigen-Arbeitsgruppen untergliedert werden.
(8) Die Kommission wird zu allen Plenarsitzungen des Regulierungsrats eingeladen.
(9) Der Regulierungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei Vorbehalte nationaler Regulierungsbehörden auf deren Antrag angegeben werden.
(10) Der Regulierungsrat nimmt die Geschäftsordnung des GEREK an und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt. Außerdem stellt die Geschäftsordnung sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können u. a. auch Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen festgelegt werden.
(11) Das in Artikel 6 genannte Büro unterstützt das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht.
(1) Der Regulierungsrat erfüllt alle in Artikel 3 genannten Aufgaben des GEREK und trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Für die Genehmigung der freiwilligen finanziellen Beteiligungen der Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden durch den Regulierungsrat, bevor sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b geleistet werden, gilt folgende Regelung:
a) Er entscheidet einstimmig, wenn alle Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.
b) Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn einige Mitgliedstaaten oder nationale Regulierungsbehörden einstimmig entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.
(3) Der Regulierungsrat erlässt im Namen des GEREK Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz des GEREK gemäß Artikel 22.
(4) Der Regulierungsrat nimmt nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 17 das jährliche Arbeitsprogramm des GEREK vor Ende des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das Arbeitsprogramm bezieht. Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.
(5) Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an und übermittelt ihn alljährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des GEREK Bericht zu erstatten.
(1) Das Büro wird hiermit als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung errichtet. Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 findet auf das Büro Anwendung.
(2) Unter Anleitung des Regulierungsrats nimmt das Büro insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Unterstützung des GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht;
Sammlung von Informationen von nationalen Regulierungsbehörden und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Rolle und den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3;
Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 2 Buchstabe a;
Unterstützung des Vorsitzes bei der Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats;
Einrichtung der Sachverständigen-Arbeitsgruppen auf Antrag des Regulierungsrats und Unterstützung dieser Gruppen zur Sicherstellung ihres reibungslosen Funktionierens.
(3) Das Büro besteht aus
a) einem Verwaltungsausschuss,
b) einem Verwaltungsdirektor.
(4) Das Büro genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Das Büro kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(5) Das Büro wird vom Verwaltungsdirektor geleitet und verfügt über eine streng auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Zahl begrenzte Anzahl von Bediensteten. Die Anzahl der Bediensteten wird von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und vom Verwaltungsdirektor gemäß Artikel 11 vorgeschlagen. Jeder Vorschlag zur Erhöhung der Anzahl von Bediensteten kann nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses angenommen werden.
(1) Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt, sowie einem Mitglied, das die Kommission vertritt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Bestimmungen des Artikels 4 gelten entsprechend für den Verwaltungsausschuss.
(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt einen Verwaltungsdirektor. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.
(3) Der Verwaltungsausschuss berät den Verwaltungsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist für die Ernennung des Personals zuständig.
(5) Der Verwaltungsausschuss unterstützt die Arbeit der Sachverständigen-Arbeitsgruppen.
(1) Der Verwaltungsdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsausschuss rechenschaftspflichtig. Der Verwaltungsdirektor darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weder von einem Mitgliedstaat, von einer nationalen Regulierungsbehörde, von der Kommission noch von Dritten Weisungen einholen oder entgegennehmen.
(2) Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ernannt. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Verwaltungsausschuss ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt drei Jahre.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann die Amtszeit des Verwaltungsdirektors unter Berücksichtung des vom Vorsitz erstellten Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernisse des GEREK dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Verwaltungsdirektor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(1) Der Verwaltungsdirektor ist für die Leitung des Büros zuständig.
(2) Der Verwaltungsdirektor unterstützt die Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
(3) Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Verwaltungsausschuss jedes Jahr bei der Vorbereitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms des Büros für das kommende Jahr. Das Arbeitsprogramm für das kommende Jahr wird dem Verwaltungsausschuss bis zum 30. Juni vorgelegt und vom Verwaltungsausschuss bis zum 30. September angenommen, ohne dass der endgültigen Entscheidung über den Zuschuss, die das Europäische Parlament und der Rat (zusammen „Haushaltsbehörde“ genannt) treffen, vorgegriffen wird.
(4) Der Verwaltungsdirektor überwacht unter Anleitung des Regulierungsrats die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des Büros.
(5) Der Verwaltungsdirektor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des Büros gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(6) Der Verwaltungsdirektor führt unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses den Haushaltsplan des Büros gemäß Artikel 13 aus.
(7) Der Verwaltungsdirektor leistet jedes Jahr Unterstützung bei der Vorbereitung des Entwurfs des Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK gemäß Artikel 5 Absatz 5.
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) Der Verwaltungsausschuss legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.
(3) Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, und die Befugnisse, die der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, werden vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses ausgeübt.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten auf Zeit und höchstens für drei Jahre zum Büro abgeordnet werden.
(1) Der Verwaltungsdirektor unterstützt bis zum 15. Februar jedes Jahres den Verwaltungsausschuss bei der Vorbereitung eines Vorentwurfs des Haushaltsplans, der die veranschlagten Kosten für das folgende Haushaltsjahr zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten umfasst. Auf der Grundlage des Entwurfs stellt der Verwaltungsausschuss jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diesen Voranschlag, der den Entwurf eines Stellenplans einschließt, bis zum 31. März der Kommission.
(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(3) Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein und schlägt den Betrag des Zuschusses vor.
(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Büros fest.
(5) Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsausschuss aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6) Der Verwaltungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über die von ihm geplante Durchführung von Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des Büros haben könnten, insbesondere über alle Immobilienvorhaben wie Miete oder Erwerb von Gebäuden. Der Verwaltungsausschuss informiert die Kommission darüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über das Immobilienvorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, darf der Verwaltungsausschuss das geplante Vorhaben weiterführen.
(1) Der Verwaltungsdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Büros unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses aus.
(2) Der Verwaltungsausschuss erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Büros sowie eine Zuverlässigkeitserklärung. Diese Dokumente werden öffentlich bekanntgemacht.
(3) Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer des Büros übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(4) Bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(5) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Büros gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erstellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros und übermittelt diesen dem Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme.
(6) Der Verwaltungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.
(7) Der Verwaltungsdirektor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses spätestens bis zum 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(8) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(9) Der Verwaltungsausschuss übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diese Antwort auch dem Europäischen Parlament und der Kommission.
(10) Der Verwaltungsausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Antrag gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsausschuss vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.
Der Interne Prüfer der Kommission ist für die Prüfung des Büros zuständig.
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 findet auf das Büro Anwendung. Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Anhörung der Kommission die weitere für das Büro geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise des Büros es verlangen und die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
(1) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und die Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen, die sich daraus ergeben, sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der vom Büro ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen dürfen.
Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses, der Verwaltungsdirektor und das Personal des Büros geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie des Verwaltungsdirektors werden veröffentlicht.
(1) 30. Mai 2001
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsausschuss erlassen innerhalb von sechs Monaten, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Büro und sein Personal Anwendung.
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro den durch es oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.
(2) Die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals des Büros gegenüber dem Büro bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal des Büros.