Artikel 3 Aufgaben des GEREK — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 3 Aufgaben des GEREK
Rückverweise
(1) Das GEREK hat folgende Aufgaben:
a) Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen der nationalen Regulierungsbehörden bezüglich der Marktdefinition, der Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie Kooperation und Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
b) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Empfehlungen und/oder Leitlinien zu Form, Inhalt und Ausführlichkeit der Notifizierungen nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
c) Beratung zu Entwürfen von Empfehlungen in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
d) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
e) auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse der relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
f) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
g) Beratung und Abgabe von Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
h) Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, mit denen es nationalen Regulierungsbehörden gestattet oder untersagt wird, Sondermaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu ergreifen;
i) Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit effektivem Zugang zur Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
j) Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit der effektiven Einrichtung der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche, insbesondere der Hotline 116000 für vermisste Kinder, gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
k) Unterstützung der Kommission bei der Aktualisierung von Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) gemäß Artikel 9 jener Richtlinie;
l) auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste;
m) Abgabe von Stellungnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und Anforderungen für Anbieter grenzüberschreitender Unternehmensdienste sichergestellt werden soll;
n) Überwachung des Sektors der elektronischen Kommunikation, Berichterstattung über diesen Sektor und Veröffentlichung eines Jahresberichts über Entwicklungen in diesem Sektor.
(2) Das GEREK kann auf begründeten Antrag der Kommission einstimmig entscheiden, weitere spezifische Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung seiner Rolle innerhalb des durch Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Geltungsbereichs notwendig sind.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission tragen allen vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Ratschlägen oder bewährten Regulierungspraktiken weitestgehend Rechnung. Das GEREK kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.
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