Artikel 12 Aufstellung des Haushaltsplans — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 12 Aufstellung des Haushaltsplans
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsdirektor unterstützt bis zum 15. Februar jedes Jahres den Verwaltungsausschuss bei der Vorbereitung eines Vorentwurfs des Haushaltsplans, der die veranschlagten Kosten für das folgende Haushaltsjahr zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten umfasst. Auf der Grundlage des Entwurfs stellt der Verwaltungsausschuss jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diesen Voranschlag, der den Entwurf eines Stellenplans einschließt, bis zum 31. März der Kommission.
(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(3) Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein und schlägt den Betrag des Zuschusses vor.
(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Büros fest.
(5) Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsausschuss aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6) Der Verwaltungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über die von ihm geplante Durchführung von Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des Büros haben könnten, insbesondere über alle Immobilienvorhaben wie Miete oder Erwerb von Gebäuden. Der Verwaltungsausschuss informiert die Kommission darüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über das Immobilienvorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, darf der Verwaltungsausschuss das geplante Vorhaben weiterführen.
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