Artikel 21 Interessenerklärung — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 21 Interessenerklärung
Rückverweise
Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses, der Verwaltungsdirektor und das Personal des Büros geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie des Verwaltungsdirektors werden veröffentlicht.
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