Artikel 20 Vertraulichkeit — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 20 Vertraulichkeit
Rückverweise
Vorbehaltlich des Artikels 22 werden Informationen, die bei dem GEREK oder dem Büro eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, von dem GEREK oder dem Büro weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben.
Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie der Verwaltungsdirektor, die externen Sachverständigen, einschließlich der Sachverständigen der Sachverständigen-Arbeitsgruppen, und das Personal des Büros unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.
Das GEREK und das Büro legen in ihren jeweiligen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.
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