Artikel 19 Übermittlung von Informationen an das GEREK und das Büro — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 19 Übermittlung von Informationen an das GEREK und das Büro
Rückverweise
Die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden stellen die von dem GEREK und dem Büro zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Vorschriften verwaltet.
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