Artikel 16 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 16 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Rückverweise
(1) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und die Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen, die sich daraus ergeben, sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der vom Büro ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen dürfen.
Keine Ergebnisse gefunden