Artikel 15 Finanzregelung — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 15 Finanzregelung
Rückverweise
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 findet auf das Büro Anwendung. Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Anhörung der Kommission die weitere für das Büro geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise des Büros es verlangen und die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
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