Artikel 24 Haftung des Büros — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 Haftung des Büros
Rückverweise
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro den durch es oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.
(2) Die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals des Büros gegenüber dem Büro bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal des Büros.
Keine Ergebnisse gefunden