Artikel 5 Aufgaben des Regulierungsrats — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 5 Aufgaben des Regulierungsrats
(1) Der Regulierungsrat erfüllt alle in Artikel 3 genannten Aufgaben des GEREK und trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Für die Genehmigung der freiwilligen finanziellen Beteiligungen der Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden durch den Regulierungsrat, bevor sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b geleistet werden, gilt folgende Regelung:
a) Er entscheidet einstimmig, wenn alle Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.
b) Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn einige Mitgliedstaaten oder nationale Regulierungsbehörden einstimmig entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.
(3) Der Regulierungsrat erlässt im Namen des GEREK Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz des GEREK gemäß Artikel 22.
(4) Der Regulierungsrat nimmt nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 17 das jährliche Arbeitsprogramm des GEREK vor Ende des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das Arbeitsprogramm bezieht. Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.
(5) Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an und übermittelt ihn alljährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des GEREK Bericht zu erstatten.
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