Artikel 17 Konsultation — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17 Konsultation
Rückverweise
Bevor das GEREK Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken oder Berichte verabschiedet, konsultiert es gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Unbeschadet des Artikels 20 macht das GEREK die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.
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