Artikel 10 Personal — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 10 Personal
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) Der Verwaltungsausschuss legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.
(3) Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, und die Befugnisse, die der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, werden vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses ausgeübt.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten auf Zeit und höchstens für drei Jahre zum Büro abgeordnet werden.
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