Artikel 25 Bewertung und Überprüfung — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Bewertung und Überprüfung
Rückverweise
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, einen Bewertungsbericht über die durch die Tätigkeiten des GEREK und des Büros gesammelten Erfahrungen. Der Bewertungsbericht umfasst die von dem GEREK und dem Büro erzielten Ergebnisse und ihre jeweiligen Arbeitsmethoden im Hinblick auf ihre jeweiligen Ziele, Aufträge und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in ihren jeweiligen jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. In dem Bewertungsbericht werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt, und er wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht ab.
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