Artikel 6 Das Büro — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 6 Das Büro
Rückverweise
(1) Das Büro wird hiermit als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung errichtet. Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 findet auf das Büro Anwendung.
(2) Unter Anleitung des Regulierungsrats nimmt das Büro insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Unterstützung des GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht;
Sammlung von Informationen von nationalen Regulierungsbehörden und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Rolle und den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3;
Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 2 Buchstabe a;
Unterstützung des Vorsitzes bei der Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats;
Einrichtung der Sachverständigen-Arbeitsgruppen auf Antrag des Regulierungsrats und Unterstützung dieser Gruppen zur Sicherstellung ihres reibungslosen Funktionierens.
(3) Das Büro besteht aus
a) einem Verwaltungsausschuss,
b) einem Verwaltungsdirektor.
(4) Das Büro genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Das Büro kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(5) Das Büro wird vom Verwaltungsdirektor geleitet und verfügt über eine streng auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Zahl begrenzte Anzahl von Bediensteten. Die Anzahl der Bediensteten wird von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und vom Verwaltungsdirektor gemäß Artikel 11 vorgeschlagen. Jeder Vorschlag zur Erhöhung der Anzahl von Bediensteten kann nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses angenommen werden.
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