Artikel 7 Verwaltungsausschuss — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 7 Verwaltungsausschuss
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt, sowie einem Mitglied, das die Kommission vertritt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Bestimmungen des Artikels 4 gelten entsprechend für den Verwaltungsausschuss.
(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt einen Verwaltungsdirektor. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.
(3) Der Verwaltungsausschuss berät den Verwaltungsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist für die Ernennung des Personals zuständig.
(5) Der Verwaltungsausschuss unterstützt die Arbeit der Sachverständigen-Arbeitsgruppen.
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