Artikel 11 Haushaltsplan des Büros — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 11 Haushaltsplan des Büros
Rückverweise
(1) Die Einnahmen und Finanzmittel des Büros bestehen insbesondere aus
a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006;
b) finanziellen Beteiligungen von Mitgliedstaaten oder deren nationalen Regulierungsbehörden, die freiwillig gemäß Artikel 5 Absatz 2 geleistet werden. Diese Beteiligungen werden zur Finanzierung spezifischer operativer Ausgaben im Sinne der Vereinbarung verwendet, die zwischen dem Büro und den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften abzuschließen ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den nationalen Regulierungsbehörden die zur Beteiligung an der Arbeit des Büros notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Vor Aufstellung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union legt das Büro geeignete, aktuelle und detaillierte Unterlagen über zweckgebundene Einnahmen nach diesem Artikel vor.
(2) Die Ausgaben des Büros umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.
(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und werden in den Haushaltsplan des Büros eingestellt.
(5) Die Organisations- und Finanzstruktur des Büros wird fünf Jahre nach der Errichtung des Büros einer Überprüfung unterzogen.
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