Artikel 8 Der Verwaltungsdirektor — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 8 Der Verwaltungsdirektor
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsausschuss rechenschaftspflichtig. Der Verwaltungsdirektor darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weder von einem Mitgliedstaat, von einer nationalen Regulierungsbehörde, von der Kommission noch von Dritten Weisungen einholen oder entgegennehmen.
(2) Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ernannt. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Verwaltungsausschuss ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt drei Jahre.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann die Amtszeit des Verwaltungsdirektors unter Berücksichtung des vom Vorsitz erstellten Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernisse des GEREK dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Verwaltungsdirektor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
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