Artikel 4 Zusammensetzung und Organisation des GEREK — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 4 Zusammensetzung und Organisation des GEREK
Rückverweise
(1) Das GEREK setzt sich aus dem Regulierungsrat zusammen.
(2) Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt.
Das GEREK handelt bei der Erfüllung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig.
Die Mitglieder des Regulierungsrats dürfen weder von Regierungen, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Die nationalen Regulierungsbehörden benennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.
Die Kommission nimmt an den Sitzungen des GEREK als Beobachterin teil und wird angemessen vertreten.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden angemessen vertreten. Das GEREK kann weitere Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(4) Der Regulierungsrat ernennt vorbehaltlich der Geschäftsordnung des GEREK seinen Vorsitz und seine(n) stellvertretenden Vorsitz(e) aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der/die stellvertretende(n) Vorsitz(e) tritt/treten automatisch an die Stelle des Vorsitzes, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des/der stellvertretenden Vorsitze(s) beträgt ein Jahr.
(5) Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzes darf der Vorsitz weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.
(6) Plenarsitzungen des Regulierungsrats werden von seinem Vorsitz einberufen; jedes Jahr werden mindestens vier ordentliche Sitzungen abgehalten. Der Regulierungsrat tritt auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, die auf Initiative des Vorsitzes, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Regulierungsrats einberufen werden. Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Vorsitz erstellt und wird veröffentlicht.
(7) Die Arbeit des GEREK kann gegebenenfalls in Sachverständigen-Arbeitsgruppen untergliedert werden.
(8) Die Kommission wird zu allen Plenarsitzungen des Regulierungsrats eingeladen.
(9) Der Regulierungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei Vorbehalte nationaler Regulierungsbehörden auf deren Antrag angegeben werden.
(10) Der Regulierungsrat nimmt die Geschäftsordnung des GEREK an und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt. Außerdem stellt die Geschäftsordnung sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können u. a. auch Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen festgelegt werden.
(11) Das in Artikel 6 genannte Büro unterstützt das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht.
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