Artikel 9 Aufgaben des Verwaltungsdirektors — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION DES GEREK
Artikel 9 Aufgaben des Verwaltungsdirektors
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsdirektor ist für die Leitung des Büros zuständig.
(2) Der Verwaltungsdirektor unterstützt die Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
(3) Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Verwaltungsausschuss jedes Jahr bei der Vorbereitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms des Büros für das kommende Jahr. Das Arbeitsprogramm für das kommende Jahr wird dem Verwaltungsausschuss bis zum 30. Juni vorgelegt und vom Verwaltungsausschuss bis zum 30. September angenommen, ohne dass der endgültigen Entscheidung über den Zuschuss, die das Europäische Parlament und der Rat (zusammen „Haushaltsbehörde“ genannt) treffen, vorgegriffen wird.
(4) Der Verwaltungsdirektor überwacht unter Anleitung des Regulierungsrats die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des Büros.
(5) Der Verwaltungsdirektor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des Büros gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(6) Der Verwaltungsdirektor führt unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses den Haushaltsplan des Büros gemäß Artikel 13 aus.
(7) Der Verwaltungsdirektor leistet jedes Jahr Unterstützung bei der Vorbereitung des Entwurfs des Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK gemäß Artikel 5 Absatz 5.
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