Artikel 13 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 13 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Büros unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses aus.
(2) Der Verwaltungsausschuss erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Büros sowie eine Zuverlässigkeitserklärung. Diese Dokumente werden öffentlich bekanntgemacht.
(3) Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer des Büros übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(4) Bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(5) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Büros gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erstellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros und übermittelt diesen dem Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme.
(6) Der Verwaltungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.
(7) Der Verwaltungsdirektor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses spätestens bis zum 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(8) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(9) Der Verwaltungsausschuss übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diese Antwort auch dem Europäischen Parlament und der Kommission.
(10) Der Verwaltungsausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Antrag gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsausschuss vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.
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