Artikel 22 Zugang zu Dokumenten — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 22 Zugang zu Dokumenten
Rückverweise
(1) 30. Mai 2001
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsausschuss erlassen innerhalb von sechs Monaten, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
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