BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

In Kraft seit 01. Oktober 2015
Up-to-date

Kapitel I

Grundsatzbestimmungen

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Art. 1

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie in den Angelegenheiten der Verkehrspolizei und der Fremdenpolizei. Diese Zusammenarbeit geschieht im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Artikel 2

Gemeinsame Sicherheitsanalyse

Art. 2

Die Vertragsparteien streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.

Kapitel II

Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 3

Zusammenarbeit auf Ersuchen

Art. 3

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden grundsätzlich schriftlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien übermittelt. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit

a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt, oder

b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.

(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:

a) Angaben zu Eigentümern, Haltern, Lenkern und Piloten von Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,

b) Angaben zu Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,

c) Angaben zu Aufenthalt und Wohnsitz sowie zu Aufenthaltstiteln,

d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,

e) Identitätsfeststellungen einschließlich der Versendung von Fotos,

f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen,

g) Abstimmung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen,

h) Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,

i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,

j) Ausübung konkreter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz, sowie der Feststellung, ob der Zeuge bereit ist, im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens auszusagen,

k) polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,

l) Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.

(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und erledigen.

(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(7) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten:

in der Republik Österreich die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien,

in der Slowakischen Republik die Wirkungsbereiche der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava und der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava.

Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Bahnhof. Das gleiche gilt auch für Schiffe bis zur ersten Anlegestelle.

(8) Die Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:

in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei sind im Sinne dieses Vertrages die zuständigen Behörden die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden,

in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Präsidium des Polizeikorps, die Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst des Innenministeriums der Slowakischen Republik, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik.

(9) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen, welche die Sicherheitsbehörden in Abs. 8 dieses Artikels betreffen.

(10) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:

Organe der in Absatz 8 genannten Sicherheitsbehörden.

Artikel 3a

Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten

Art. 3a

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und 4 einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen, insbesondere jener nach Kapitel III, hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu erfolgen.

Diese Behörden sind:

in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung,

in der Slowakischen Republik das Innenministerium der Slowakischen Republik / Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst.

(3) Artikel 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle, dass die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden und Maßnahmen setzen können, um unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien.

(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten.

Artikel 4

Amtshilfe in dringenden Fällen

Art. 4

(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei gerichtet werden. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land über das Stellen und den Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1. Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist diese Übermittlung dringlich gemäß Absatz 1, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.

Artikel 5

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Art. 5

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander im Einzelfall ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

Art. 6

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,

b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,

c) Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,

d) Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

Kapitel III

Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 7

Grenzüberschreitende Observation

Art. 7

(1) Die Beamten einer Vertragspartei sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an deren Beamte zu übergeben. Das Ersuchen nach dem ersten Satz ist an die durch die ersuchte Vertragspartei bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf an jeder Stelle erfolgen.

(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.

Die zuständigen Sicherheitsbehörden sind:

in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,

in der Slowakischen Republik das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps.

(3) Im Falle des Absatz 2 ist ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung oder des Ersuchens dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(4) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:

a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der zuständigen Sicherheitsbehörden dieser Vertragspartei zu befolgen.

b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.

c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.

e) Über jede Observation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.

f) Die Behörden der Vertragspartei, zu der die observierenden Beamten gehören, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet observiert wurde.

g) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Observationsmittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen.

(5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der Vertragsparteien dies zulässt und in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4, auch

a) zur Abwehr von Straftaten, die unter den Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls fallen.

b) um eine bestimmte von einer Person geplante Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder

c) zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.

(6) Observationen gemäß Absatz 5 aufgrund einer vorherigen Zustimmung sind nur zulässig,

a) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und

b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Beamte der anderen Vertragspartei oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Artikel 12) erreicht werden kann.

(7) Ersuchen bei grenzüberschreitender Observation sind zu übermitteln:

in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit/Bundeskriminalamt,

in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps/ Amt für spezielle Polizeiaufgaben.

Artikel 8

Grenzüberschreitende Nacheile

Art. 8

(1) Beamte der Sicherheitsbehörden einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die

a) bei der Begehung einer Straftat betreten oder der Teilnahme an einer Straftat verdächtigt oder wegen einer Straftat verfolgt wird, auf die sich der europäische Haftbefehl bezieht,

b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, verhängt worden ist, geflohen ist, oder die Strafhaft nicht angetreten hat,

c) sich der polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, oder sich einer Grenzkontrolle entzieht;

sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll oder bereits stattfindet, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Maßgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.

(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des nationalen Rechts der anderen Vertragspartei festhalten, bis die Beamten der anderen Vertragspartei, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.

(3) Die Nacheile gemäß Absatz 1 und 2 wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt und kann aus einem Drittstaat erfolgen. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf an beliebiger Stelle erfolgen.

(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:

a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Nacheile geboten ist.

c) Die nacheilenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.

e) Zur Durchführung der Nacheile notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bekannt zu geben.

f) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Dienstuniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines nicht als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges ist nicht zulässig.

g) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr sofern erforderlich Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden. Zusammen mit der Person werden auch jene Gegenstände, die vorläufig sichergestellt worden sind, an die örtlich zuständige Behörde übergeben.

h) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts an Ort und Stelle für die unbedingt erforderliche Zeit bereitzuhalten. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.

(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Beamte der zuständigen Sicherheitsbehörden festgenommen wurde, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, ist sie spätestens sechs (6) Stunden nach ihrer Festnahme freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die zuständigen Sicherheitsbehörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Übergabe. Nationale Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.

(6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet gemäß Artikel 3 Absatz 7 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten.

(7) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen:

in der Republik Österreich die Landespolizeidirektion Burgenland oder die Landespolizeidirektion Niederösterreich entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,

in der Slowakischen Republik die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava oder die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.

Artikel 9

Kontrollierte Lieferung

Art. 9

(1) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei die kontrollierte Lieferung, das heißt die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht der ersuchenden Vertragspartei auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung von der ersuchten Vertragspartei beschränkt oder abgelehnt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Sie stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Lieferung hat. Bedienstete der ersuchenden Vertragspartei können in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten der ersuchten Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der ersuchten Vertragspartei gebunden; sie haben die Anordnungen der Behörden der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.

(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem dritten Staat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 vom dritten Staat gewährleistet ist.

(4) Artikel 7 Absatz 4 lit. b, c, d, f und g gilt entsprechend.

(5) Ersuchen nach Absatz 1 sind zu richten:

in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, in Fällen der kontrollierten Ausfuhr mittels des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Lieferung beginnt,

in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik.

Artikel 10

Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten

Art. 10

(1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei dem Einsatz von Beamten der ersuchenden Vertragspartei zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zustimmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei. Die ersuchende Vertragspartei stellt das Ersuchen nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Ermittlungen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerungen. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsparteien. Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten der ersuchten Vertragspartei; das Handeln der Beamten der ersuchenden Vertragspartei ist der ersuchten Vertragspartei zuzurechnen. Auf Verlangen der ersuchten Vertragspartei sind die Ermittlungen zu beenden.

(3) Der Einsatz verdeckter Ermittler, die Bedingungen, unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden von der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei hierüber unterrichtet.

(4) Die ersuchte Vertragspartei leistet die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beamten der ersuchenden Vertragspartei während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zu schützen.

(5) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Bewilligungsbehörden mit.

(6) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.

(7) Die Vertragsparteien können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspartei tätig werden.

(8) Soweit es für die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Vertrages unerlässlich ist, ist zur Einreise und zum Aufenthalt des verdeckten Ermittlers, wie auch für die Verwendung des Deckdokumentes, keine besondere Bewilligung erforderlich.

Artikel 11

Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung

Art. 11

(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fallen, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 10 Absatz 1, zweiter und dritter Satz und die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.

Artikel 12

Gemeinsame Arbeitsgruppen

Art. 12

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen, in denen Beamte dieser Behörden bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

Artikel 13

Entsendung von Verbindungsbeamten

Art. 13

(1) Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der Zentralstelle der anderen Vertragspartei zu deren Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.

(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der Zentralstellen auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.

Artikel 14

Gemischte Einsatzformen

Art. 14

(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, gemischte Streifen, als auch andere Formen des gemeinsamen Einsatzes wie gemeinsame Kontroll-, Observations-, operative, Fahndungs- und Ermittlungsgruppen zu bilden, in denen die Beamten einer Vertragspartei Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wahrnehmen. Bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Voraussetzungen des Artikel 13 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01) einzuhalten.

(2) Die Beamten einer Vertragspartei sind dabei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, festzunehmen. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) gilt entsprechend.

(3) Andere Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, sind nur Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wird, berechtigt, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragspartei gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.

(4) Auf die Durchführung der Amtshandlungen ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.

(5) Im Fall von gemischten operativen Streifen gemäß Absatz 1 können die Beamten einer Vertragspartei bei einem gemeinsamen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Ton- und Warnsignale auf Dienstfahrzeugen im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und der Zustimmung der Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie verwendet werden sollen, verwenden, und sie sind befugt, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ein durch die gemischte operative Streife angehaltenes Fahrzeug zu kontrollieren.

Artikel 15

Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

Art. 15

(1) Im Rahmen der von diesem Vertrag umfassten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jede Vertragspartei gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus eingesetzt werden, auch außerhalb von Flugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.

(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.

(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus sie eingesetzt werden, für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.

(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei befreit, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Tagbeziehungsweise Nachtbezeichnungen zu führen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

Kapitel IV

Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 16

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Art. 16

(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere

a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;

b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;

c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

d) gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen

(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) grundsätzlich schriftlich.

Artikel 16a

Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen

Art. 16a

Bei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.

Artikel 17

Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit

Art. 17

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik und in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 lit. a) des Artikels 16a und des Artikels 17a auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden.

(2) Die Vertragsparteien werden einander die zuständigen Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a) Artikel 16a und Artikel 17a durchführen.

Artikel 17a

Unterordnung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs

Art. 17a

(1) Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen bei bedeutenden Veranstaltungen, in Katastrophenfällen und bei ernsten Unfällen können die Beamten der zuständigen Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei in Ausübung von dienstlichen Aufgaben, gesetzliche Berechtigungen zum Zweck der Verkehrslenkung und sicherstellung inbegriffen, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei den zuständigen oben angeführten Behörden der anderen Vertragspartei untergeordnet werden.

Diese Unterordnung ist nur nach deren vorhergehender Vereinbarung möglich.

(2) Die gemäß Absatz 1 untergeordneten Beamten haben ihre Berechtigungen nur unter der Führung und in der Regel im Beisein von Beamten der anderen Vertragspartei und sind dabei durch die Rechtsordnung des Gebietsstaates gebunden. Für das Handeln der untergeordneten Beamten ist die Vertragspartei verantwortlich, der sie untergeordnet waren.

Kapitel V

Gemeinsame Kontaktdienststellen

Artikel 18

Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen

Art. 18

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen – Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.

(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4) den Beamten der gemeinsamen Kontaktdienststelle obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze und sie unterstehen der Personal- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) Die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

Kapitel VI

Schutz personenbezogener Daten

Artikel 19

Grundsatz

Art. 19

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Verarbeitung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.

Artikel 20

Zweckbindung

Art. 20

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem für die übermittelnde Stelle geltenden nationalen Recht.

(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verarbeitet werden.

Artikel 21

Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung

Art. 21

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten, wenn

a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;

b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt;

c) sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung für andere Zwecke vor.

(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.

Artikel 22

Verständigung über die Datenverarbeitung

Art. 22

(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

(2) Stellt die Sicherheitsbehörde einer Vertragspartei, die Personendaten aufgrund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter personenbezogener Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Artikel 23

Protokollierung

Art. 23

(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Übermittlung personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.

Artikel 24

Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung

Art. 24

(1) Das Recht des Betroffenen, auf schriftlichen Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Löschung zu erwirken, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird.

(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Kapitel VII

Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Art. 25

Artikel 25

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Art. 25

Den Beamten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden, mit Ausnahme jener Fälle, die in den Artikeln 10 und 11 geregelt sind, Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.

Artikel 26

Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen

Art. 26

(1) Die Beamten einer Vertragspartei, welche nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sind befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen und zu benützen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.

(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag sind die Beamten berechtigt, ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwenden, falls der ungestörte Betrieb der vorhandenen Funksysteme dieser Vertragspartei gesichert ist.

Artikel 27

Dienstverhältnisse

Art. 27

Die Beamten der Vertragsparteien bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.

Artikel 28

Haftung

Art. 28

(1) Verursachen Beamte einer Vertragspartei in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden, haftet diese gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.

(2) Die Vertragspartei, die an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen von der anderen Vertragspartei erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf ihr Ersuchen erfolgt ist. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsparteien wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Artikel 29

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Art. 29

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.

Kapitel VIII

Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 30

Befugnisse der Zollorgane

Art. 30

Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.

Kapitel IX

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 31

Ablehnung im Einzelfall

Art. 31

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Artikel 32

Zusammenkunft von Experten

Art. 32

Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Artikel 33

Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen

Art. 33

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.

Artikel 34

Kosten

Art. 34

Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 33 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien – bzw. in Angelegenheiten der Straßenpolizei den dafür zuständigen Behörden – nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die ihren Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

Artikel 35

Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen

Art. 35

Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende internationale Verträge, durch welche die Vertragsparteien gebunden sind, nicht berührt.

Artikel 36

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

Art. 36

(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 37

Inkrafttreten und Kündigung

Art. 37

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.

(3) Die Vertragsparteien können zeitweilig den Vollzug dieses Vertrages zur Gänze oder zum Teil aussetzen, falls dies die Gewährleistung der Staatssicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die Gesundheit der Bürger erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden einander die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen. Das Aussetzen des Vollzuges dieses Vertrages und seine Rücknahme werden am Tag der Zustellung einer solchen Mitteilung wirksam.

(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.

Artikel 38

Beendigung der Geltung eines früheren Abkommens

Art. 38

Am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 13. Februar 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Artikel 7a

§ 7a

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können einander zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Durchführungsprotokoll geregelt.

Artikel 11a

Zeugenschutz

§ 11a

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“) zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen sowie die Übernahme von zu schützenden Personen einschließlich der Hilfeleistung bei deren Transport. Für Beamte der Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 1 ist das Kapitel VII dieses Vertrags entsprechend anzuwenden.

(3) Die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen sind in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Durchführungsprotokoll zu regeln.

(4) Die zu schützende Person, die in ein Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen ist, wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die innerstaatliche Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.

(5) Die ersuchende Vertragspartei kommt für die zu schützenden Personen, falls es notwendig ist, für ihre Lebenshaltungskosten und die Kosten für andere Maßnahmen, deren Durchführung diese Vertragspartei beantragt hat, auf. Die ersuchte Vertragspartei kommt für die Personal- und Sachkosten zum Schutz dieser Personen auf.

(6) Die ersuchte Vertragspartei kann aus bedeutenden Gründen nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Vertragspartei ist in solchen Fällen verpflichtet, diese Person zurückzunehmen.

Artikel 12a

Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen

§ 12a

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern und der Fahndung nach Sachen zusammen.

(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien führen im Falle von Alarmfahndungen abgestimmte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen im Einklang mit Alarmfahndungsplänen, die gegenseitig vereinbart werden, durch.

(3) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei der grenzüberschreitenden Fahndung nach vermissten Personen zusammen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind bei überregionaler Bedeutung die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.

Artikel 14a

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr

§ 14a

(1) Die Beamten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem personenbefördernden Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht fortzusetzen.

(2) Die Beamten sind weiters befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem eigenen Hoheitsgebiet ab dem Übertritt der Staatsgrenze zu setzen.

(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 lit. a) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragspartei, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) und Abs. 5 gelten entsprechend.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden entsprechend auch auf den öffentlichen Personenschiffsverkehr angewendet.

Artikel 15a

Polizeiliche Durchbeförderung

§ 15a

(1) Beamten einer Vertragspartei ist die Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet. Von der beabsichtigen Durchbeförderung ist die nationale Zentralstelle der anderen Vertragspartei rechtzeitig unter Angabe der Durchbeförderungsstrecke und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person zu verständigen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien, eine Bewilligung zur Durchbeförderung von den Justizorganen der Vertragsparteien zu beantragen, bleiben unberührt.

(2) Auf Beamte gemäß Absatz 1 ist Kapitel VII ausgenommen Artikel 26 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen kann die Schusswaffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Fluchtverhinderung benützt werden. Für den Schusswaffengebrauch gilt das nationale Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schusswaffengebrauch erfolgt.

(3) Die Durchbeförderung hat auf dem kürzesten Weg und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese Handlungen im Zusammenhang mit der Durchbeförderung notwendig sind. Die Durchbeförderung hat mit einer ausreichenden Anzahl, genügend ausgerüsteter Beamter zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Ziel zu treffen, die Flucht der beförderten Personen oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Durchbeförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Bei Durchbeförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Eisenbahnunternehmen ehest möglich zu verständigen.

(4) Zu befördernde Personen, die transportunfähig sind oder gemäß den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

(5) Im Falle einer Flucht der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten zur sofortigen Verfolgung und unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der territorial zuständigen Vertragspartei verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten ist auf die Nähe der Beförderungsstrecke begrenzt und endet spätestens dann, wenn die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden der territorial zuständigen Vertragspartei übernommen wird.

(6) Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen ist im Voraus der nationalen Zentralstelle der anderen Vertragspartei anzukündigen, die ohne unnötigen Verzug mitteilt, ob die Bewilligung erteilt wird. Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen, der eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lässt, kann nach Maßgabe des nationalen Rechts untersagt werden. Die Bewilligung zur Durchbeförderung von Personen mittels Sonderfahrzeugen kann von der Bereitstellung einer eigenen Polizeibegleitung abhängig gemacht werden.

(7) Die zu befördernden Personen benötigen zur Durchbeförderung weder ein Reisedokument noch ein Visum.

(8) Soll eine Durchbeförderung von Personen zu einem Flughafen erfolgen, der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, so können die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung bis zu den auf diesem Flughafen befindlichen Diensträumlichkeiten der Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei selbst durchführen. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei leisten dabei den die Durchbeförderung einer Person durchführenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei die erforderliche Hilfe.

Artikel 15b

Übergabe von Personen an der Staatsgrenze

§ 15b

(1) Die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze zwischen den Vertragsparteien kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jener Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.

(2) Für die Beförderung der Personen von der Staatsgrenze zum Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder vom Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zur Staatsgrenze gelten die Bestimmungen des Artikels 15a Abs. 2 bis 7 entsprechend.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander über die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen.

Artikel 19a

Übermittlung von personenbezogenen Daten

§ 19a

(1) Zur Erfüllung dieses Vertrags können die Vertragsparteien folgende personenbezogene Daten einander übermitteln:

a) persönliche Identifikationsdaten von Personen, die sich an Straftätigkeit beteiligen und der Kontakte solcher Personen im Zusammenhang mit einer Straftat: Nachname, eventuell vorheriger Nachname, Name (Namen), sonstige Namen (Pseudonyme, Aliasnamen oder Nachnamen), Geburtsort und datum, Wohnort, Geschlecht, gegenwärtige und eventuell vorherige Staatsangehörigkeit,

b) Angaben des Reisepasses, des Identifikationsdokuments oder eines anderen Reisedokuments (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit),

c) Angaben über Finger und Handflächenabdrücke, DNA-Profil beziehungsweise Probe, Beschreibung und Foto der betreffenden Person,

d) sonstige zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Angaben.

Artikel 24a

Austausch klassifizierter Informationen

§ 24a

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Ausübung dieses Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts berechtigt. Auf klassifizierte Informationen laut diesem Vertrag beziehen sich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen vom 14. März 2008.

Artikel 29a

Gebührenbefreiung

§ 29a

Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.