(1) Die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze zwischen den Vertragsparteien kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jener Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.
(2) Für die Beförderung der Personen von der Staatsgrenze zum Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder vom Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zur Staatsgrenze gelten die Bestimmungen des Artikels 15a Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander über die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen.
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