(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.
(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen – Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte umfassen.
(4) den Beamten der gemeinsamen Kontaktdienststelle obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze und sie unterstehen der Personal- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
(5) Die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
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