Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen, in denen Beamte dieser Behörden bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
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