(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern und der Fahndung nach Sachen zusammen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien führen im Falle von Alarmfahndungen abgestimmte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen im Einklang mit Alarmfahndungsplänen, die gegenseitig vereinbart werden, durch.
(3) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei der grenzüberschreitenden Fahndung nach vermissten Personen zusammen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind bei überregionaler Bedeutung die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.
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