(1) Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen bei bedeutenden Veranstaltungen, in Katastrophenfällen und bei ernsten Unfällen können die Beamten der zuständigen Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei in Ausübung von dienstlichen Aufgaben, gesetzliche Berechtigungen zum Zweck der Verkehrslenkung und sicherstellung inbegriffen, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei den zuständigen oben angeführten Behörden der anderen Vertragspartei untergeordnet werden.
Diese Unterordnung ist nur nach deren vorhergehender Vereinbarung möglich.
(2) Die gemäß Absatz 1 untergeordneten Beamten haben ihre Berechtigungen nur unter der Führung und in der Regel im Beisein von Beamten der anderen Vertragspartei und sind dabei durch die Rechtsordnung des Gebietsstaates gebunden. Für das Handeln der untergeordneten Beamten ist die Vertragspartei verantwortlich, der sie untergeordnet waren.
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