(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
d) gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) grundsätzlich schriftlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise