(1) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei die kontrollierte Lieferung, das heißt die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht der ersuchenden Vertragspartei auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung von der ersuchten Vertragspartei beschränkt oder abgelehnt.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Sie stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Lieferung hat. Bedienstete der ersuchenden Vertragspartei können in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten der ersuchten Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der ersuchten Vertragspartei gebunden; sie haben die Anordnungen der Behörden der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem dritten Staat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 vom dritten Staat gewährleistet ist.
(4) Artikel 7 Absatz 4 lit. b, c, d, f und g gilt entsprechend.
(5) Ersuchen nach Absatz 1 sind zu richten:
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, in Fällen der kontrollierten Ausfuhr mittels des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Lieferung beginnt,
in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik.
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